I. Einleitung
Rz. 95
Mit der besonderen amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen soll sichergestellt werden, dass Testamente nicht manipuliert werden und ihre Existenz nicht geheimbleibt. Nach § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG soll der Notar veranlassen, dass das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Diese Regelung gilt nach § 34 Abs. 2 BeurkG entsprechend auch für Erbverträge, sofern nicht die Vertragschließenden dies ausschließen. Tun sie dies, so verbleibt der Erbvertrag im Original bei der Urkundensammlung des Notars. Auf § 34 BeurkG wird auch in § 2249 Abs. 1 S. 4 BGB betreffend das Nottestament vor dem Bürgermeister verwiesen. Schließlich ist das eigenhändige Testament auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen, § 2248 BGB.
Rz. 96
Mit der Testamentseröffnung, § 348 FamFG, soll dem Interesse der Beteiligten, ob und in welcher Weise der Erblasser seine erbrechtlichen Verhältnisse abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt hat, Rechnung getragen werden.
II. Amtliche Verwahrung
1. Zuständigkeit
a) Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
Rz. 97
Gemäß § 344 FamFG sind die Amtsgerichte für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente zuständig. Diese Regelung gilt auch für Erbverträge, § 344 Abs. 3 FamFG. Funktionell obliegt dieses Geschäft dem Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Nach § 36b RPflG sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung vom Rechtspfleger ganz oder teilweise auf die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen.
Was die Zuständigkeit für die Weiterverwahrung bei gemeinschaftlichen Testamenten anbelangt, so herrschte früher Streit. § 344 Abs. 2 FamFG bestimmt nunmehr, dass die Weiterverwahrung bei dem Gericht, das für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständig ist, erfolgt. Allerdings kann die Verwahrung auch bei einem anderen Gericht verlangt werden. Insoweit handelt es sich um ein "einmaliges Wahlrecht".
b) Örtliche Zuständigkeit
Rz. 98
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist zu differenzieren:
aa) Notarielles Testament
Rz. 99
Wurde das Testament vor einem Notar errichtet, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, § 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.
Rz. 100
Hinweis
Will der Erblasser bei einem notariellen Testament die Verwahrung bei einem anderen Gericht als dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, § 344 Abs. 1 S. 1 FamFG, so ist bei der Einreichung zur amtlichen Verwahrung darauf hinzuweisen, dass sich der Erblasser auf § 344 Abs. 1 S. 2 FamFG beruft.
bb) Nottestament
Rz. 101
Bei einem Nottestament nach § 2249 BGB (vor dem Bürgermeister) ist das Amtsgericht zuständig, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört, § 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.
cc) Eigenhändiges Testament
Rz. 102
Ein privatschriftliches Testament nach § 2247 BGB kann bei jedem Amtsgericht verwahrt werden, § 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
dd) Muster: Einreichung eines Testaments zur amtlichen Verwahrung
Rz. 103
Muster 7.17: Einreichung eines Testaments zur amtlichen Verwahrung
Muster 7.17: Einreichung eines Testaments zur amtlichen Verwahrung
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
Einreichung zur amtlichen Verwahrung
In der Anlage übersende ich die letztwillige Verfügung des _________________________, wohnhaft _________________________, vom _________________________ mit der Bitte, sie in amtliche Verwahrung zu nehmen. Des Weiteren wird gebeten, den Hinterlegungsschein dem Verfügenden zuzuleiten.
Der Wert des Nachlasses wird mit _________________________ EUR angegeben.
(Rechtsanwalt)
Rz. 104
Hinweis
Die letztwillige Verfügung wird am besten entweder persönlich oder durch einen zuverlässigen Boten oder durch einen Bevollmächtigten dem Nachlassgericht übermittelt.
2. Verfahren
a) Annahme
Rz. 105
Gemäß § 346 FamFG i.V.m. § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG ist die Annahme vom Rechtspfleger anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinsam zu bewirken. Nach § 36b RPflG sind die Landesregierungen ermächtigt, die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 346 ff. FamFG ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen.
b) Benachrichtigung des Zentralen Testamentsregisters über die Verwahrung
Rz. 106
Diese Benachrichtigungspflicht ist in § 347 FamFG gesetzlich geregelt. Das Verwahrungsgericht benachrichtigt das Zentrale Testamentsregister elektronisch über erbfolgerelevante Urkunden. Erbfolgerelevante Urkunden sind Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen, § 78d Abs. 2 BNotO.
Rz. 107
§ 347 Abs. 1 S. 1 FamFG betrifft eigenhändige Testamente, §§ 2247, 2267 BGB, und Nottestamente, §§ 2249, 2250 BGB. Übermittelt werden die in § 78d Abs. 2 S. 2 BNotO i.V.m. § 1 ...