aa) Beschwerde, § 11 Abs. 1 S. 1 RPflG i.V.m. § 58 FamFG
Rz. 290
Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften" zulässig ist, § 11 Abs. 1 RPflG. Das bedeutet, dass in nachlassgerichtlichen Verfahren Verfügungen des Rechtspflegers grundsätzlich mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar sind. Lehnt (z.B. bei gesetzlicher Erbfolge) der Rechtspfleger den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ab, ist die sofortige (befristete) Beschwerde zum Oberlandesgericht der statthafte Rechtsbehelf im nachlassgerichtlichen Verfahren, §§ 58 ff. FamFG.
bb) Muster: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger
Rz. 291
Muster 7.63: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger
Muster 7.63: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrags durch den Rechtspfleger
An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
_________________________
In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________
Beschwerde
ein.
In dem Beschluss vom _________________________, mit dem der Erbscheinsantrag meines Mandanten zurückgewiesen wurde, geht der Rechtspfleger zu Unrecht davon aus, dass meinem Mandanten als nichtehelichem Kind kein Erbrecht zusteht. Tatsächlich sind mit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes seit 1.4.1998 die nichtehelichen den ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt. Da es sich beim Beschwerdeführer um den einzigen Abkömmling des Erblassers handelt, ist er Alleinerbe nach § 1924 Abs. 1 BGB geworden.
Ich beantrage daher, die Verfügung vom _________________________ aufzuheben und das Nachlassgericht anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist.
(Rechtsanwalt)
cc) Befristete Erinnerung
Rz. 292
Ausnahmsweise lässt § 11 Abs. 2 RPflG die befristete Erinnerung zu, wenn gegen die Entscheidung "nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist". Hintergrund dieser Regelung ist, dass zumindest eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, Art. 19 Abs. 4 GG.
Rz. 293
Bei Entscheidungen nach dem FamFG kommt die Erinnerung in Betracht, wenn die Beschwerde mangels Erreichens der Beschwerdesumme, § 61 Abs. 1 FamFG, oder mangels Zulassung, § 61 Abs. 3 FamFG, unzulässig wäre.
Rz. 294
Der Rechtspfleger kann einer derartigen Erinnerung abhelfen, § 11 Abs. 2 S. 2 RPflG, oder sie dem Richter zur Entscheidung vorlegen, § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG.