Rz. 324
Bei der Kraftloserklärung ist wie folgt zu differenzieren:[206]
Ist der Kraftloserklärungsbeschluss noch nicht veröffentlicht, ist die Beschwerde statthaft, § 58 FamFG.
Nach Veröffentlichung kann der Beschluss nicht mehr angefochten werden, § 353 Abs. 1 S. 4 FamFG.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen