Rz. 44

Als weiteres Mittel zur Sicherung des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Beteiligten im FamFG-Verfahren ein Recht auf Teilnahme an der Beweisaufnahme, sofern diese im Strengbeweisverfahren durchgeführt wird. Der Grundsatz der Beteiligtenöffentlichkeit[16] umfasst neben dem Anwesenheits- auch ein Fragerecht bei der Beweisaufnahme. Ist ein Beteiligter an der Teilnahme bei der Beweisaufnahme verhindert, so kann er die Übersendung einer Protokollabschrift verlangen und um eine angemessene Frist zur Stellungnahme ersuchen.

 

Rz. 45

Das Gericht ist in derartigen Fällen gehalten, dem Beteiligten eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu gewähren.[17]

Für den Fall einer Rechtsmittelbegründungsschrift wurde dies ausdrücklich ausgesprochen:

OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 23:

Zitat

"… Aus Art. 103 Abs. 1 GG ist im Falle einer angekündigten Rechtsmittelbegründung nur herzuleiten, dass das Rechtsmittelgericht bis zur Entscheidung einen angemessenen Zeitraum abzuwarten hat. Der Rechtsmittelführer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine gerichtlich gesetzte Äußerungsfrist …"

Das Recht kann der Beteiligte selbst ausüben, soweit er verfahrensfähig ist. Ansonsten ist der gesetzliche Vertreter, eventuell ein Ergänzungspfleger, § 1809 BGB (§ 1909 Abs. 1 BGB a.F.), oder der bevollmächtigte Anwalt befugt.

[16] Vgl. dazu Keidel/Sternal, § 29 FamFG Rn 23.
[17] Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, § 30 FamFG Rn 4; Keidel/Sternal, § 29 FamFG Rn 23.

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