Rz. 271
Die Feststellungslast bei der Unaufklärbarkeit von Tatsachen trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Unrichtigkeit des Erbscheins beruft.[168] Es gelten die allgemeinen Regeln über die Feststellungslast im FamFG-Verfahren.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen