Rz. 155

Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen erklärt werden, § 1944 Abs. 1 BGB. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat, oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält, § 1944 Abs. 3 BGB. Voraussetzung für den Fristlauf ist die Kenntnis vom Anfall und Berufungsgrund, § 1944 Abs. 2 BGB. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so läuft die Ausschlagungsfrist erst ab Kenntnis des Erben von der Verkündung bzw. Eröffnung.[87] Die Ausschlagung ist frühestens nach Eintritt des Erbfalls zulässig, § 1946 BGB. Mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen.

Für den Pflichtteilsberechtigten, dem unter Beschränkungen ein seinen Pflichtteil übersteigender Erbteil hinterlassen wurde, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt, § 2306 Abs. 1 Hs. 2 BGB.

 

Rz. 156

§ 1944 Abs. 2 S. 3 BGB verweist auf die Hemmungstatbestände der §§ 206, 210 BGB. Nach § 206 BGB ist die Verjährung bei Hinderung durch höhere Gewalt gehemmt. Dazu gehört auch der Stillstand der Rechtspflege.[88] § 210 BGB (Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen) betrifft die Fälle des Fehlens gesetzlicher Vertreter, was vor allem bei Ansprüchen minderjähriger Kinder gegen die Eltern praktisch bedeutsam wird.

Der Lauf der Ausschlagungsfrist kann gehemmt sein, wenn z.B. für einen geschäftsunfähigen Betreuten ein Betreuer zur Vertretung im Nachlassverfahren bestellt wurde und dieser der Genehmigung des Betreuungsgerichts zur Ausschlagung bedarf, §§ 1851 Nr. 1, 1858 Abs. 3 S. 3 BGB (§§ 1908i Abs. 1 S.1, 1822 Nr. 2 BGB a.F.). Die Hemmung endet mit Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Genehmigung, § 1858 Abs. 3 S. 4 BGB.

[87] BGHZ 112, 234.
[88] BT-Drucks 14/6040, S. 18.

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