Rz. 2

Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich jede voll geschäftsfähige Person Testamentsvollstrecker werden kann. Eine besondere Eignung oder Befähigung braucht sie nicht zu besitzen. Daneben können auch juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften Testamentsvollstrecker sein.[2] Auch ausländische Personen sind zulässig. Ausnahmen ergeben sich nur aus § 2201 BGB bei fehlender oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit oder der Anordnung einer Betreuung mit dem Wirkungskreis Vermögensangelegenheiten.

 

Rz. 3

Entscheidender Zeitpunkt für den Unfähigkeitszeitpunkt ist der Antritt des Testamentsvollstreckeramtes. Eine nachträgliche Heilung des Unwirksamkeitsgrundes kommt nicht in Betracht. Rechtsfolge ist, dass das Amt gar nicht erst entsteht, es einer Aufhebung der Ernennung oder einer Entlassung aus Rechtsgründen also nicht bedarf.

Aufgrund der vorstehenden Grundsätze scheiden nicht rechtsfähige Vereine oder Behörden als Testamentsvollstrecker von vorneherein aus. Hier lässt sich allenfalls über den Weg der Auslegung ermitteln, ob sämtliche Vereinsmitglieder gemeinsam und persönlich zur Testamentsvollstreckung berufen sein sollen oder im Falle der Behörde beispielsweise der amtierende Leiter.

 

Rz. 4

Einschränkungen bei der Benennung der Person des Testamentsvollstreckers ergeben sich im Übrigen aus allgemeinen Regelungen. So kann beispielsweise ein Alleinerbe grundsätzlich nicht der einzige Testamentsvollstrecker sein, weil er nicht sich selbst in seiner Herrschaftsmacht beschränken kann.[3]

 

Gestaltungshinweis

Grundsätzlich sollten Testamentsvollstrecker namentlich benannt und auch an einen Ersatztestamentsvollstrecker gedacht werden für den Fall, dass der Ernannte vor oder während des Amtes wegfällt oder das Amt nicht annimmt. Zulässig ist es gem. § 2198 BGB Abs. 1 S. 1 BGB, die Bestimmung der Person – nicht die Anordnung des Amtes als solchem – einem Dritten oder einer Organisation, wie beispielsweise der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V.[4] zu überlassen oder im Rahmen der letztwilligen Verfügung das Nachlassgericht gemäß § 2200 BGB um die Benennung des Testamentsvollstreckers zu ersuchen.

 

Praxishinweis

Sollten Erblasser und Gestaltungsberater partout keine Vorstellung von der Person des Testamentsvollstreckers haben, empfiehlt sich ein Blick in das von der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) e.V. unterhaltene und im Internet unter www.testamentsvollstreckerliste.de abrufbare Verzeichnis. Hier werden bundesweit über eintausend Personen aufgeführt, die eine Ausbildung als Testamentsvollstrecker nachgewiesen und sich einer laufenden Fortbildungsverpflichtung unterworfen haben. Solche Testamentsvollstrecker können durch den Erblasser frühzeitig angesprochen werden. Der Erblasser kann dann, gleichsam in einer Art "Testamentsvollstreckung auf Probe", mit dem Testamentsvollstrecker seine Vorstellungen besprechen. Wer als Steuerberater oder Rechtsanwalt sich selbst als Testamentsvollstrecker empfehlen will, ist gut beraten, einen Ausbildungsgang zum Zertifizierten Testamentsvollstrecker (AGT) zu absolvieren. Diese seit über fünfzehn Jahren etablierte Zusatzqualifikation wird für den Bereich der Testamentsvollstreckung von der Rechtsprechung als über den Kenntnissen eines Fachanwalts für Erbrecht liegend angesehen.[5]

[2] Muscheler, Erbrecht Bd. II, Rn 2747; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.5.2018 – I-3 Wx 10/18.
[3] Einen zulässigen Ausnahmefall behandelt BGH, Urt. v. 26.1.2005 – IV ZR 296/03: Die Testamentsvollstreckung war auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt und das Nachlassgericht konnte bei groben Pflichtverstößen einen anderen Testamentsvollstrecker benennen.

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