Rz. 248
Wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe von seinem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht und den Pflichtteilsberechtigten befriedigt, kann er wohl nach h.M. vom Beschenkten nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag Rückgriff nehmen, weil er diesen von einer Verbindlichkeit befreit habe.[644]Schindler verneint jedoch den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen und will einen Anspruch nach den Grundsätzen der Rückgriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gewähren.[645] Ob er sich stattdessen auch an den Pflichtteilsberechtigten halten kann und einen Bereicherungsanspruch hat (§ 813 BGB), ist strittig.[646]
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