Rz. 238

Ausgleichungspflichtige Schenkungen, die bereits bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils eines Abkömmlings berücksichtigt sind (§ 2316 BGB), sollen keiner Pflichtteilsergänzung unterliegen.[619] Deren Behandlung ist im Gesetz nicht geregelt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass diese bei § 2327 BGB nie zu berücksichtigen wären.[620] Hier sind zwei Dinge zu beachten:[621]

1. Zunächst ist das Verhältnis von Pflichtteilsergänzungsanspruch und Ausgleichung zu beachten. Daher ist der ordentliche Pflichtteil unter Berücksichtigung der Ausgleichung zu berechnen. Anschließend wird der Gesamtpflichtteil (einschließlich aller ergänzungspflichtigen Geschenke, des Eigengeschenks und der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen) ermittelt. Die Differenz ergibt den Ergänzungspflichtteil.
2. Anschließend ist zu klären, wie und in welchem Umfang das Eigengeschenk vom so errechneten Ergänzungsanspruch abzuziehen ist. Da die zugleich ausgleichungspflichtige Schenkung bereits im Rahmen der Ausgleichungsberechnung zur Hälfte berücksichtigt wird, ist zur Vermeidung einer Doppelanrechnung nur noch die andere Hälfte in entsprechender Anwendung des § 2327 Abs. 1 BGB anzurechnen.[622]
 

Beispiel

Der Nachlass beträgt 40.000 EUR. Erbe ist F. Eine ergänzungspflichtige Schenkung wurde an D i.H.v. 12.000 EUR vorgenommen. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder S und T. S erhielt eine ausgleichungspflichtige Zuwendung von 16.000 EUR, von der ein Teil i.H.v. 4.000 EUR eine Schenkung ist.[623]

Ordentlicher Pflichtteil nach § 2316 BGB:

{[(40.000 EUR + 16.000 EUR) : 2] – 16.000 EUR} : 2 = 6.000 EUR

Gesamtpflichtteil (nach der Berechnungsmethode des BGH, siehe Rdn 150 f.):

{[(40.000 EUR + 12.000 EUR + 16.000 EUR) : 2] – 16.000 EUR} : 2 = 9.000 EUR

Ergänzungspflichtteil (ohne Anrechnung des Eigengeschenks):

Gesamtpflichtteil ./. ordentlicher Pflichtteil = 3.000 EUR

Abzüglich Eigengeschenk (Wert: 4.000 EUR), dieses aber zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung nur zur Hälfte:

3.000 EUR – 2.000 EUR = 1.000 EUR als effektiver Ergänzungsanspruch.

[619] So MüKo-BGB/Lange, § 2327 Rn 10.
[620] So aber Staudinger/Olshausen, § 2327 Rn 22.
[621] Soergel/Dieckmann, § 2327 Rn 14; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/G. Müller, Beckscher Online-Kommentar, Stand: 15.6.2017, § 2327 Rn 14, auf den die obige Darstellung zurückgeht.
[622] Soergel/Dieckmann, § 2327 Rn 19; MüKo-BGB/Lange, § 2327 Rn 12; Bamberger/Roth/ Hau/Poseck/G. Müller, Beckscher Online-Kommentar, Stand: 15.6.2017, § 2327 Rn 10; Lange/Kuchinke, § 37 X 6 e; Kerscher/Tanck, Pflichtteilsrecht, 2. Aufl. § 7 Rn 100. Offenbar auch OLG Oldenburg ZEV 1998, 143 m. Anm. Dieckmann.
[623] Beispiel nach Soergel/Dieckmann, § 2327 Rn 20; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/G. Müller, Beckscher Online-Kommentar, Stand: 15.6.2017, § 2327 Rn 14.1.

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