1. Schenkung
Rz. 220
Berücksichtigungsfähig sind nur Schenkungen, die keine Pflicht- und Anstandsschenkungen sind (§ 530 BGB). Mehrere Schenkungen an den gleichen Pflichtteilsberechtigten sind insgesamt dem Nachlass hinzuzurechnen und nach § 2327 BGB insgesamt zu berücksichtigen. § 2327 BGB soll auch analog angewandt werden können, wenn es sich um mittelbare Zuwendungen des Erblassers über eine Familienstiftung an die Pflichtteilsberechtigten handelt. Dies wird man allerdings ablehnen müssen, da Zuwendungen des Erblassers an Stiftungen nicht anders zu behandeln sind als Schenkungen an natürliche Personen: Die Zuwendung an die Stiftung unterliegt der Pflichtteilsergänzung, die Ausschüttungen der Stiftungen sind jedoch weder dogmatisch Schenkungen noch Zuwendungen des Erblassers an die Pflichtteilsberechtigten. Für § 2327 BGB ist bei Zuwendungen einer Familienstiftung kein Raum.
Bezüglich Gleichstellungsgeldern hat das OLG Karlsruhe für den Fall, dass der Beschenkte zur Zahlung eines Gleichstellungsgeldes verpflichtet war, ohne dieses aber zu leisten, eine Anrechnungspflicht abgelehnt. Lediglich dann, wenn das Gleichstellungsgeld tatsächlich ausgezahlt wurde, kommt eine nach § 2327 BGB anrechenbare Schenkung in Betracht.
Rz. 221
Weitere Voraussetzung für die Anrechnung des Eigengeschenks ist, dass außer der Schenkung an den Pflichtteilsberechtigten mindestens noch eine weitere Schenkung an einen anderen (Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Außenstehenden) erfolgte.
2. Person des Schenkers
Rz. 222
Die Schenkung muss vom Erblasser selbst stammen, nicht von einem Dritten. Besondere Bedeutung erlangt dies beim Vorliegen eines Berliner Testaments (§ 2269 BGB) oder einem entsprechend ausgestalteten Ehegattenerbvertrag (§ 2280 BGB): Hier gilt ein "enger Erblasserbegriff", so dass Eigengeschenke, die der Pflichtteilsberechtigte bereits vom erstverstorbenen Elternteil erhalten hat, nicht bei der Pflichtteilsberechnung nach dem Tod des längerlebenden Elternteils angesetzt werden können. Es ist daher für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche jeder Nachlass der Eltern getrennt zu betrachten, auch wenn die Eltern dies oft anders sehen werden und mitunter sich auch die wirtschaftliche Herkunft der Mittel nicht aufklären lässt, insbesondere bei Übermaßausbildungskosten.
Rz. 223
Praxishinweis
Abhilfe lässt sich über einen beschränkten Pflichtteilsverzicht gegenüber dem längerlebenden Elternteil schaffen.
3. Beschenkter
Rz. 224
Grundsätzlich muss der Zuwendungsempfänger selbst der Pflichtteilsberechtigte sein, damit die Anrechnung des Eigengeschenks erfolgen kann; auch eine Schenkung an seinen Ehegatten genügt nicht. Jedoch soll nach manchen Stimmen bei Betrachtung der Leistungsbeziehungen eine Kettenschenkung (zunächst an den Pflichtteilsberechtigten und anschließend an dessen Ehegatten) vorliegen, die dann zu berücksichtigen sei ("verdeckte Eigenschenkung").
Beispiel
Beauftragt der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser, eine Schenkung an einen Dritten vorzunehmen, so kann eine Schenkung im Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten vorliegen, wenn der Erblasser die ihm dadurch entstehenden Auslagen nicht geltend macht, denn darin liegt ein Erlass des ihm zustehenden Auslagenersatzes (§ 670 BGB).
Rz. 225
Eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz, dass nur an den Pflichtteilsberechtigten selbst getätigte Eigengeschenke anrechnungspflichtig sind, enthält § 2327 Abs. 2 BGB. Bei Wegfall eines beschenkten Pflichtteilsberechtigten (vor oder nach dem Erbfall) ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2315 Abs. 3 BGB der an seine Stelle tretende Abkömmling verpflichtet, sich die Schenkung in gleicher Weise anrechnen zu lassen wie d...