Rz. 68
Zum Thema
Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §2 Rn 163ff., 316ff.
Rz. 69
Bei Schwerverletzten ist der SHT häufig zuständig für die Unterbringung des Geschädigten in einer beschützenden Werkstatt (näher dazu siehe §4 Rn 814; ergänzend zu §179 Ia SGB VI siehe §4 Rn 1778).
Rz. 70
Soweit dieses unfallkausal geschieht, erfolgt der Forderungsübergang (§116 SGB X) nicht stets im Unfallzeitpunkt, sondern erst dann, wenn mit der Leistungspflicht des SHT ernsthaft zu rechnen ist ("Orakel").[44] Die Voraussehbarkeit muss sich auch auf die Bedürftigkeit erstrecken.[45]
Rz. 71
Nach den konkreten Einzelfallumständen können Sozialleistungen zwar bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft in Betracht zu ziehen sein. Diese Umstände können sich aber auch erst im weiteren Verlauf der Schadenabwicklung (wenn z.B. eine die Sicherheit des Arbeitsplatzes bedrohende Verschlimmerung der Verletzungen anfangs noch gar nicht erkennbar bzw. vorhersehbar ist[46]) zeigen, u.U. auch erst nach Abschluss des Regulierung mit dem unmittelbar Anspruchsberechtigten (siehe auch §11 Rn 66f.).[47]
Rz. 72
Für den Schwerverletzten werden Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere aber Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Hiermit wird eine eigene Rentenversorgung für Erwerbsminderung und im Alter aufgebaut, die schadenrechtlich Berücksichtigung findet. Dieser Schutz gilt auch für Personen, die vor dem 1.7.1983 verletzt wurden.[48]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen