Rz. 6
Zum Thema
Debudey "Erwerbsschaden bei Verletzung kurz vor oder nach dem Berufseinstieg" SP 2013, 178 = SVR 2013, 368; Felsinger "Der Erwerbsschadensersatz bei Verletzung im Kindesalter" Dissertation 2004; Herkenhoff "Erwerbsschadensermittlung bei Verletzung vor oder kurz nach dem Berufseinstieg" NZV 2013, 11; Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, §3 Rn 115ff., Wussow-Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 34 Rn 6ff.
Rz. 7
Dem verletzten Kind sind alle diejenigen wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen, die das Kind erleidet, weil es unfallbedingt seine Arbeitskraft nicht in demjenigen Umfang einsetzen kann, wie ihm dies ohne den Unfall möglich gewesen wäre.
1. Ausbildungsverzögerung
Rz. 8
Kinder, Schüler, Studenten und manchmal auch Auszubildende haben – mit Ausnahme von Ferien- oder Freizeitjobs[3] – i.d.R. keinen Verlust eines vorhandenen Einkommens. Die rechtlichen Grenzen der "Kinderarbeit" sind zu beachten; zu erlaubten Arbeitsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen siehe §§5, 8 JArbSchG. Rechtswidrige Kinderarbeit ist nicht zu ersetzen, auch wenn unfallrechtlicher Schutz bestehen kann (siehe §§7 II, 110 Ia SGB VII).
Rz. 9
Junge Personen können in ihrer zukünftigen Ausrichtung betroffen sein. Grundsätzlich hat der Schadenersatzpflichtige sämtliche vermögensrechtlich relevanten Nachteile auszugleichen, die infolge verzögerter Berufsausbildung und/oder verspätetem Eintritt in das Erwerbsleben entstehen.[4]
Rz. 10
Zu ersetzen sind u.a.:
▪ | entgangene Ausbildungsvergütungen für den Zeitraum der Verzögerung,[5] |
▪ | Nachteile durch Erschwernisse im Studiengang infolge veränderter Studienbedingungen,[6] |
▪ | Verlust eines Stipendiums,[7] |
▪ | Nachteile durch Eingangsverschlechterungen im Beruf (Änderung der Einstellungsbedingungen, veränderte Arbeitsmarktlage), |
▪ | entgangenes Entgelt für den Zeitraum der unfallkausalen Verzögerung des Berufseintrittes,[8] |
▪ | Minderverdienste infolge ve rspäteter Einkommenssteigerungen, |
▪ | Minderung der Altersrente, soweit keine RV-Beiträge abgeführt werden (siehe auch §4 Rn 1413ff.).[9] |
2. Änderung des Berufszieles
a) Aspekte
Rz. 11
Kann wegen der Schadenfolgen der Verletzte den Beruf nicht mehr ergreifen, den er ohne den Unfall wahrscheinlich ergriffen hätte, sind ihm die Minderungen einschließlich etwaiger Minderungen in der Altersrente gegenüber dem tatsächlich ergriffenen Beruf zu ersetzen. Die Verzögerung an sich ist kein ersatzfähiger Schaden.[10]
Rz. 12
Zu berücksichtigen sind aber auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des angestrebten Berufs (schlechte Arbeitsmarktlage, Einstellungshemmnisse, gesundheitliche Voraussetzungen, lange Ausbildungsdauer etc.).
Rz. 13
Zu bedenken ist auc...
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