Rz. 207
Das Berufungsurteil hielt im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Da eine Haftung des Beklagten für die von ihm verursachte Verletzung der Gesundheit des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB mangels Verantwortlichkeit des Beklagten ausschied (§ 827 BGB) und Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten verlangt werden konnte, kam allein eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht hatte eine solche Billigkeitshaftung im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint.
Rz. 208
Die tatrichterliche Entscheidung, ob die Billigkeit nach den Umständen eine Schadloshaltung erfordert, ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder aus rechtsirrigen Erwägungen in ihrer Bedeutung verkannt hat (vgl. Senatsurt. v. 15.1.1957 – VI ZR 135/56, BGHZ 23, 90, 100).
Rz. 209
Dabei muss bedacht werden, dass die verschuldensunabhängige Haftung aus § 829 BGB im deliktischen Haftungssystem eine Ausnahme bildet. Deswegen ist, entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift, nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern (Vereinigte Große Senate, Beschl. v. 16.9.2016 – VGS 1/16, Rn 36, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senatsurt. v. 24.6.1969 – VI ZR 15/68, NJW 1969, 1762; v. 11.10.1994 – VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 192). Schon dieser Ausnahmecharakter des § 829 BGB zwingt dazu, die Voraussetzungen, unter denen eine Schadloshaltung des Geschädigten als billig anzusehen ist, hoch anzusetzen (Senatsurt. v. 11.10.1994 – VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 193).
Rz. 210
Gemäß § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen, wobei maßgeblicher Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ist (Senatsurt. v. 24.4.1979 – VI ZR 8/78, VersR 1979, 645). Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögenslagen der Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers vorliegen muss (Senatsurt. v. 24.4.1979 – VI ZR 8/78, VersR 1979, 645; v. 18.12.1979 – VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 284; vgl. auch Senatsurt. v. 13.6.1958 – VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630, 1631). Als ein für die Vermögenslage des Schädigers bedeutsamer Umstand ist das Bestehen einer Pflichtversicherung wie der Kfz-Pflichthaftpflichtversicherung anzuerkennen, da deren Zweck in erster Linie auf den Schutz des Geschädigten ausgerichtet ist. Diese besondere Zweckbestimmung der Pflichthaftpflichtversicherung im Kraftfahrzeugverkehr rechtfertigt im Rahmen des § 829 BGB die Durchbrechung des Trennungsprinzips, demzufolge die Eintrittspflicht des Versicherers der Haftung folgt und nicht umgekehrt die Haftung der Versicherung (Senatsurt. v. 3.12.1991 – VI ZR 378/90, BGHZ 116, 200, 209; v. 11.10.1994 – VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 192; zum Trennungsprinzip s. BGH, Urt. v. 1.10.2008 – IV ZR 285/06, VersR 2008, 1560 Rn 7; v. 18.5.2011 – IV ZR 168/09, VersR 2011, 1003 Rn 16; v. 20.4.2016 – IV ZR 531/14, VersR 2016, 783 Rn 14). Das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung rechtfertigt die Durchbrechung des Trennungsprinzips hingegen grundsätzlich nicht und kann daher – auch im Rahmen des § 829 BGB – jedenfalls nicht anspruchsbegründend wirken (Senatsurt. v. 13.6.1958 – VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630, 1631 f.; v. 26.6.1962 – VI ZR 152/61, NJW 1962, 2201; v. 18.12.1979 – VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 285 ff.; vgl. auch Senatsurt. v. 27.10.2009 – VI ZR 296/08, VersR 2009, 1677 Rn 14). Von einem Funktionswandel dergestalt, dass auch die freiwillige Haftpflichtversicherung nicht mehr in erster Linie dem Schutz des Versicherten, sondern dem des Geschädigten dienen würde, vermochte sich der Senat nach wie vor nicht zu überzeugen (vgl. schon Senatsurt. v. 18.12.1979 – VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 286). Ein gesetzlicher Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer besteht, anders als bei der Pflichtversicherung (§ 115 VVG), nicht. Die Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer von begründeten Haftpflichtansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG), folgt nach wie vor dem Grundsatz, dass der Freistellungsanspruch eine Haftung des Schädigers voraussetzt und die Haftpflichtversicherung nicht dazu bestimmt ist, eine Haftung des Schädigers gegen den Geschädigten erst zu begründen. Das Risiko, dass der Versicherungsnehmer oder Versicherte einen Schaden herbeiführt, für den er nicht verantwortlich ist, ist grundsätzlich nicht versichert. Besteht aber kein Versicherungsschutz, kann dieser auch keinen in den Vergleich der Vermögenslagen einzubeziehenden Vermögenswert des Schädigers darstellen. Jedenfalls erfordert es die Billigkeit nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflic...