Rz. 11
Soll der Anwalt die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in einem Verfahren prüfen, in dem sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG oder § 3 Abs. 1 S. 2 RVG), so erhält er die Gebühren nach den Nrn. 2100, 2101 VV. Das gilt auch dann, wenn in Verfahren nach Teil 4 bis 6 VV ausnahmsweise einmal wertabhängige Gebühren anfallen, wie z.B. bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV) oder Adhäsionsverfahren (Nrn. 4143 ff. VV) (siehe hierzu § 35 Rdn 6 ff.).
1. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Rz. 12
Ist der Anwalt nur mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, richtet sich die Gebühr nach Nr. 2100 VV. Dem Anwalt steht danach ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,0 zu. Die Mittelgebühr beträgt 0,75. Die Gebührenhöhe bestimmt der Anwalt unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall. Insoweit will das LG Köln auch berücksichtigen, welche Verfahrensgebühr das Rechtsmittelverfahren bei vorzeitiger Erledigung vorsieht. So begründet es die Höchstgebühr von 1,0 für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Berufung auch damit, dass bereits die ermäßigte Verfahrensgebühr vor Einlegung der Berufung nach Nr. 3201 VV bereits 1,1 betrage.
Rz. 13
Prüft der Anwalt für mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich, ist zu differenzieren:
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Soweit der Anwalt wegen verschiedener Gegenstände prüft, werden die Werte der einzelnen Gegenstände addiert (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG, § 35 Abs. 1 GNotKG). |
▪ |
Soweit der Anwalt hinsichtlich desselben Gegenstandes prüft, erhöht sich der Satzrahmen nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, obwohl es sich nicht um eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr handelt. Bei zwei Auftraggebern beträgt der Gebührenrahmen somit 0,8 bis 1,3. Die Mittelgebühr ergibt dann 1,05. Höchstens kann der Gebührenrahmen bei 2,5 bis 3,0 liegen, wenn der Anwalt acht oder mehr Auftraggeber vertritt (Anm. Abs. 3, 2. Hs. zu Nr. 1008 VV). Der Gebührensatz oder der Betrag dieser Gebühren erhöht sich im Fall der Anm. zu Nr. 2300 VV und der Anm. zu Nr. 2302 VV entsprechend (Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV). |
Rz. 14
Eine Begrenzung der Gebührenhöhe nach Nr. 2102 VV a.F., § 34 Abs. 1 S. 3 RVG (Erstberatung) ist nicht vorgesehen. Die Kappungsgrenze dieser Vorschriften gilt nicht für die Gebühren nach Teil 2 Abschnitt 1 VV.
Rz. 15
Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, also bevor der Anwalt die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels geprüft hat, so findet eine Reduzierung des Gebührenrahmens nicht statt. Eine den Nrn. 3201 Nr. 1, 3207 VV vergleichbare Vorschrift ist nicht vorgesehen. Die vorzeitige Beendigung ist lediglich bei der Bemessung nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. Es ist dann eine Gebühr im unteren Bereich, gegebenenfalls die Mindestgebühr, anzusetzen.
Beispiel 1: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung in Höhe von 20.000,00 EUR will der Beklagte Berufung einlegen und lässt sich beraten, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Der beauftragte Anwalt prüft dies und verneint die Erfolgsaussicht; die Berufung wird nicht durchgeführt. Ausgehend von der Mittelgebühr ist wie folgt zu rechnen:
1. |
0,75-Prüfungsgebühr, Nr. 2100 VV |
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616,50 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
636,50 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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120,94 EUR |
Gesamt |
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757,44 EUR |
Rz. 16
Beispiel 2: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels – mehrere Auftraggeber, verschiedene Gegenstände
Zwei Beklagte sind auf Unterlassung angeblich rufschädigender Äußerungen verurteilt worden (Wert jeweils 4.000,00 EUR). Sie beauftragen ihren Anwalt, zu prüfen, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Der beauftragte Anwalt prüft dies und verneint die Erfolgsaussicht; die Berufung wird nicht durchgeführt.
Jeder Unterlassungsanspruch ist ein eigener Gegenstand; es liegt daher kein Fall der Nr. 1008 VV vor. Die Prüfungsgebühr erhöht sich daher nicht, sondern berechnet sich aus dem Gesamtwert in Höhe von 8.000,00 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).
Der Anwalt erhält insgesamt:
1. |
0,75-Prüfungsgebühr, Nr. 2100 VV |
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376,50 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
396,50 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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75,34 EUR |
Gesamt |
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471,84 EUR |
Rz. 17
Beispiel 3: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels – mehrere Auftraggeber, derselbe Gegenstand
Drei Beklagte sind als Gesamtschuldner zur Zahlung von 15.000,00 EUR verurteilt worden. Sie beauftragen ihren Anwalt, zu prüfen, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat. Der beauftragte Anwalt prüft dies und verneint die Erfolgsaussicht; die Berufung wird nicht durchgeführt.
Es liegt derselbe Gegenstand zugrunde. Die Prüfungsgebühr erhöht sich um 0,3 je weiteren Auftraggeber, also um insgesamt 0,6. Ausgehend von einer Mittelgebühr ergibt sich dann ein Gebührensatz von 1,35.
1. |
1,35-Prüfungsgebühr, Nrn. 2100, 1008 VV |
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969,30 EUR |
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(Wert: 15.000,00 EUR... |