Rz. 33
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG), sowie in Straf- und Bußgeldsachen und in Verfahren nach Teil 6 VV, die nach Betragsrahmengebühren abgerechnet werden, richten sich die Gebühren nach Nrn. 2102, 2103 VV. Soweit allerdings in Straf- und Bußgeldsachen nach Wert abgerechnet wird (Nrn. 4142, 4143 ff., 5116 VV), gelten die Nrn. 2100, 2101 VV.
1. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Rz. 34
Für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels entsteht nach Nr. 2102 VV eine Gebühr in Höhe von 36,00 EUR bis 384,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 210,00 EUR.
Beispiel 15: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Der Anwalt ist beauftragt, die Aussicht einer Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts zu prüfen. Er rät von der Durchführung ab. Das Rechtsmittel wird nicht eingelegt.
1. |
Prüfungsgebühr, Nr. 2102 VV |
|
210,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
230,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
43,70 EUR |
Gesamt |
|
273,70 EUR |
Rz. 35
Auch hier ist bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV zu erhöhen, und zwar um 30 % je weiteren Auftraggeber. Auf eine gemeinsame Beteiligung an demselben Gegenstand kommt es hier – im Gegensatz zu den Wertgebühren – nicht an.
Beispiel 16: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt wird von den beiden unterlegenen Klägern beauftragt, die Aussicht einer Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts zu prüfen. Der Anwalt rät von der Durchführung ab. Das Rechtsmittel wird nicht eingelegt.
1. |
Prüfungsgebühr, Nrn. 2102, 1008 VV |
|
273,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
293,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
55,67 EUR |
Gesamt |
|
348,67 EUR |
Rz. 36
Kommt es anschließend zur Einlegung des Rechtsmittels, wird auch die Gebühr nach Nr. 2102 VV auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens angerechnet (Anm. zu Nr. 2102 VV).
Rz. 37
Auch hier ist zu differenzieren, ob das Rechtsmittel hinsichtlich des Prüfungsgegenstands oder wegen eines anderen Gegenstands durchgeführt wird.
Beispiel 17: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittel, das den Gegenstand der Prüfung betrifft
Der Anwalt, der bereits in der ersten Instanz verteidigt hat, ist beauftragt, die Aussicht einer Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts zu prüfen. Der Anwalt rät zur Berufung und wird anschließend mit dem Berufungsverfahren beauftragt und nimmt an der Hauptverhandlung teil.
I. |
Prüfung der Erfolgsaussicht |
1. |
Prüfungsgebühr, Nr. 2102 VV |
|
210,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
230,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
43,70 EUR |
Gesamt |
|
273,70 EUR |
II. |
Berufungsverfahren |
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4124 VV |
|
352,00 EUR |
2. |
gem. Anm. zu Nr. 2102 VV anzurechnen |
|
– 210,00 EUR |
3. |
Terminsgebühr, Nr. 4126 VV |
|
352,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
514,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
97,66 EUR |
Gesamt |
|
611,66 EUR |
Rz. 38
Eine Anrechnung unterbleibt dagegen auch hier, wenn sich die Gegenstände von Prüfung und Rechtsmittelverfahren nicht decken.
Beispiel 18: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit nachfolgendem Rechtsmittel, das nicht den Gegenstand der Prüfung betrifft
Nach teilweiser Verurteilung und Teilfreispruch wird der bislang noch nicht tätige Anwalt vom Mandanten beauftragt, die Aussicht einer Revision gegen das Urteil des Landgerichts zu prüfen. Der Anwalt rät von der Revision ab. Diese wird auch nicht eingelegt. Stattdessen legt jedoch die Staatsanwaltschaft Revision ein, soweit der Mandant freigesprochen worden ist. Es kommt zur Hauptverhandlung.
Der Prüfung liegt ein anderer Gegenstand zugrunde als der später von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision. Eine Anrechnung unterbleibt daher.
I. |
Prüfung der Erfolgsaussicht |
1. |
Prüfungsgebühr, Nr. 2102 VV |
|
210,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
230,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
43,70 EUR |
Gesamt |
|
273,70 EUR |
II. |
Revisionsverfahren |
1. |
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, Nr. 4130 VV |
|
676,50 EUR |
3. |
Terminsgebühr, Nr. 4132 VV |
|
374,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.290,50 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
245,20 EUR |
Gesamt |
|
1.535,70 EUR |
Rz. 39
Ist der Gegenstand der Prüfung nur teilweise betroffen, muss eine verhältnismäßige Anrechnung vorgenommen werden. Man muss also fragen, welche Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG für die auf den späteren Rechtsmittelauftrag...