Rz. 150
Punkt 10 AT-Reise 2008 entspricht der Regelung des § 215 VVG. Demnach gilt für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag auch der Wohngerichtsstand des Versicherungsnehmers (vgl. auch Rdn 5, 122). Nach 10.2 AT-Reise 2008 gilt deutsches Recht.
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