Rz. 127
Punkt 2.1 AT-Reise 2008/2021 bestimmt den Geltungsbereich für Versicherungen die für eine bestimmte Reise abgeschlossen sind. Punkt 2.2 AT-Reise 2008/2021 gilt für die Jahresversicherung.
Rz. 128
Was unter einer "Reise" zu verstehen ist, wird in Punkt 2 AT-Reise 2008/2021 nicht definiert, so dass auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen sein dürfte. Soweit die "jeweilige Reise" versichert ist (Punkt 2.1 AT-Reise 2008/2021), werden Abgrenzungsschwierigkeiten kaum vorkommen, weil für eine ganz bestimmte, häufig für eine Pauschalreise, Versicherungsschutz gewährt wird.
Bei Jahresversicherungen jedoch, bei denen Versicherungsschutz für beliebig viele Reisen (Punkt 2.2.1 AT-Reise 2008/2021) besteht, können Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen. Die Punkte 2.2.2–2.2.5 AT-Reise 2008/2021 grenzen den Versicherungsschutz ein. Nach Punkt 2.2.2 AT-Reise 2008/2021 besteht der Versicherungsschutz nur für eine bestimmte Anzahl von Tagen. Bei längeren Reisen besteht der Versicherungsschutz nur für die ersten, der vorgenannten Anzahl entsprechenden, Tage. Einige Versicherer bieten hier den Schutz für 42 Tage an. Punkt 2.2.4 AT-Reise 2008/2021 sieht zwei örtliche Ausschlüsse vor. Zum einen sind Wege von und zur Arbeitsstätte ausgeschlossen. Zum anderen gilt der grundsätzlich weltweite Versicherungsschutz nicht für Reisen, deren Zielorte eine bestimmte Entfernung zum Wohnsitz des Versicherten unterschreiten. Oft wird die Grenze bei 50 km gezogen. Der Wohnsitz ist die jeweilige kleinste politische Einheit (Gemeinde, Bezirk), in der die genutzte Wohnung liegt. Damit braucht es, um den Begriff der Reise zu erfüllen, in einer Großstadt nicht unbedingt der Überschreitung der Stadtgrenzen. Auch nicht erforderlich ist, dass der Zielort oder der Wohnsitz erreicht werden.
Der Versicherungsschutz wird durch 2.2.5 AT-Reise 2008/2021 auch inhaltlich definiert. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmten Reisearrangements. Die Reise beginnt mit Inanspruchnahme der ersten Reiseleistung und endet mit der Nutzung der Letzten. Unerheblich sind auch die Dauer der Reise und das gewählte Reisemittel.