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Punkt 7 AT-Reise 2008 entspricht der Regelung des § 86 VVG, wonach Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte bis zu der Höhe der geleisteten Entschädigung auf den Versicherer übergehen. Hinzu kommt die Verpflichtung des Versicherten neben den gesetzlichen Forderungsübergang, bei Bedarf auch eine entsprechende Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben.

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