I. Einführung
Rz. 125
Neben einer Reisegepäck-Versicherung als Einzelversicherung in der oben dargestellten Form, kann der Versicherungsschutz für Reisegepäck auch im Rahmen einer Paketversicherung abgeschlossen werden. Diese Reiseversicherungspakete decken die verschiedensten Versicherungssparten ab. Üblicherweise sind in diesen Paketen eine Reiserücktritts-Versicherung, eine Reisegepäck-Versicherung, eine Reisekranken-Versicherung und eine Beistandsleistungs-Versicherung enthalten. Es können jedoch auch noch weitere Sparten abgedeckt sein. Diese Pakete gibt es als kurzzeitige Versicherung, die üblicherweise bei Buchung der Reise abgeschlossen wird, oder als Jahresversicherung. Diese Versicherungspakete bestehen aus einem Allgemeinen Teil und aus dem Besonderen Teil. Die besonderen Teile enthalten die Regelungen für die jeweilige Versicherungssparte.
II. Allgemeiner Teil der Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung 2008/2021 (AT-Reise 2008/2021)
1. Versicherte Personen/Versicherungsnehmer, Punkt 1
Rz. 126
Dass der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis versichert ist, dürfte selbstverständlich sein und sich aus § 3 VVG ergeben. Es reicht aber auch aus, wenn bei Antragstellung eine Person, die mitversichert sein soll, lediglich mündlich benannt wird. Diese Person ist, wenn der Antrag angenommen worden ist, nach dem eindeutigen Wortlaut des Punktes 1 AT-Reise 2008 mitversichert, gleichgültig, ob sie namentlich in dem Versicherungsschein aufgeführt ist oder nicht oder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 VVG vorliegen. Allerdings können sich insoweit für den Versicherungsnehmer Beweisschwierigkeiten ergeben. Wird das Versicherungspaket jedoch im Zusammenhang mit der Buchung einer Pauschalreise geschlossen, so ergibt sich der versicherte Personenkreis im Zweifel aus der Buchungsbestätigung.
2. Versicherte Reise/Geltungsbereich, Punkt 2
Rz. 127
Punkt 2.1 AT-Reise 2008/2021 bestimmt den Geltungsbereich für Versicherungen die für eine bestimmte Reise abgeschlossen sind. Punkt 2.2 AT-Reise 2008/2021 gilt für die Jahresversicherung.
Rz. 128
Was unter einer "Reise" zu verstehen ist, wird in Punkt 2 AT-Reise 2008/2021 nicht definiert, so dass auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen sein dürfte. Soweit die "jeweilige Reise" versichert ist (Punkt 2.1 AT-Reise 2008/2021), werden Abgrenzungsschwierigkeiten kaum vorkommen, weil für eine ganz bestimmte, häufig für eine Pauschalreise, Versicherungsschutz gewährt wird.
Bei Jahresversicherungen jedoch, bei denen Versicherungsschutz für beliebig viele Reisen (Punkt 2.2.1 AT-Reise 2008/2021) besteht, können Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen. Die Punkte 2.2.2–2.2.5 AT-Reise 2008/2021 grenzen den Versicherungsschutz ein. Nach Punkt 2.2.2 AT-Reise 2008/2021 besteht der Versicherungsschutz nur für eine bestimmte Anzahl von Tagen. Bei längeren Reisen besteht der Versicherungsschutz nur für die ersten, der vorgenannten Anzahl entsprechenden, Tage. Einige Versicherer bieten hier den Schutz für 42 Tage an. Punkt 2.2.4 AT-Reise 2008/2021 sieht zwei örtliche Ausschlüsse vor. Zum einen sind Wege von und zur Arbeitsstätte ausgeschlossen. Zum anderen gilt der grundsätzlich weltweite Versicherungsschutz nicht für Reisen, deren Zielorte eine bestimmte Entfernung zum Wohnsitz des Versicherten unterschreiten. Oft wird die Grenze bei 50 km gezogen. Der Wohnsitz ist die jeweilige kleinste politische Einheit (Gemeinde, Bezirk), in der die genutzte Wohnung liegt. Damit braucht es, um den Begriff der Reise zu erfüllen, in einer Großstadt nicht unbedingt der Überschreitung der Stadtgrenzen. Auch nicht erforderlich ist, dass der Zielort oder der Wohnsitz erreicht werden.
Der Versicherungsschutz wird durch 2.2.5 AT-Reise 2008/2021 auch inhaltlich definiert. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmten Reisearrangements. Die Reise beginnt mit Inanspruchnahme der ersten Reiseleistung und endet mit der Nutzung der Letzten. Unerheblich sind auch die Dauer der Reise und das gewählte Reisemittel.
3. Prämie: Zahlung und Folge verspäteter Zahlung, Punkt 3
Rz. 129
Punkt 3 AT-Reise 2008/2021 entspricht im Wesentlichen den Regelungen des VVG und der Regelung des Punktes 10 AVB Reisegepäck 1992/2021 (vgl. § 1 Rdn 103, 110). Abweichungen davon, dass die Prämie gegen Aushändigung des Versicherungsscheins zu zahlen ist, sind unschädlich. Sie dürften in der Praxis häufig vorkommen, wenn der Reisende im Zusammenhang mit der Bezahlung einer Pauschalreise einen Antrag auf Abschluss einer Reiseversicherung stellt und die Prämie hierfür mit entrichtet, der Versicherungsschein aber erst später vor dem vereinbarten Zeitpunkt des Versicherungsbeginnes übermittelt wird.
4. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Punkt 4
Rz. 130
Diese Regelung unterscheidet zwischen Beginn und Ende des Versicherungsschutzes in der Reiserücktrittskosten-Versicherung und den der übrigen Versicherungssparten. Nach Punkt 4.1 AT-Reise 2008/2021 beginnt der Schutz für die Reiserücktritts-Versicherung mit Abschluss des Versicherungsvertrages für die gebuchte Reise und endet mit dem Reiseantritt. Bei einer Jahresversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Buchung, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn.
Rz. 131
Bei den übrigen Versicherungssparten beg...