1. Versicherte Sachen, Punkt 1
Rz. 143
Der Regelungsinhalt der VB-Reisegepäck ist ähnlich dem der AVB Reisegepäck 1992/2021. Die vermeintlich kleinen Änderungen wirken sich allerdings insbesondere auf der Ebene der Darlegungs- und Beweislast erheblich aus.
Gegenstand der Versicherung ist das Reisegepäck der versicherten Person. Welche Personen versichert sind, wurde bereits oben ausgeführt (vgl. Rdn 126).
Rz. 144
Der Begriff des Reisegepäcks entspricht dem in Punkt 1.2 AVB Reisegepäck 1992/2021 (vgl. Rdn 8–10), allerdings mit der Abweichung, dass im Gegensatz dazu Punkt 1 VB-Reisegepäck 2008/2021 den Ausschluss von Gegenständen, die üblicherweise nur zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken mitgeführt werden, nicht kennt. Daher ist auch der Musterkoffer eines Handelsvertreters (vgl. Rdn 11) dem persönlichen Reisebedarf zuzurechnen, auch wenn er hauptsächlich oder ausschließlich beruflichen Zwecken dient. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei der Reise nicht um einen Weg zur Arbeitsstätte handelt. Diese sind nach Punkt 2.2.4 AT-Reise 2008/2021 vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Rz. 145
Zum Reisegepäck sind auch Geschenke und Reiseandenken (AVB Reisegepäck 1992/2021) zu zählen, wobei die Entschädigungsgrenze bei einem bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme, maximal bei einem Festbetrag liegt (Punkt 3.2.4 VB-Reisegepäck 2008/2021). Oft wird die Entschädigungsgrenze hier bei 10 % der Versicherungssumme gezogen.
Rz. 146
Eine eigene Definition für den Begriff Reise enthalten auch die VB-Reisegepäck nicht, so dass man unter Berücksichtigung der AT-Reise 2008/2021 auf den Sprachgebrauch zurückgreifen muss. Da eine Einschränkung wie in Punkt 8.1 S. 2 AVB Reisegepäck 1992/2021 nicht besteht, wird man unter "Beendigung" der Reise verstehen müssen, dass der Versicherungsnehmer und etwaige mitversicherte Mitreisende wieder vollständig in ihre Wohnung zusammen mit dem Reisegepäck zurückgekehrt sind. Allerdings kann im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn die vollständige Rückführung des Reisegepäcks in die Wohnung schuldhaft verzögert wird.
Rz. 147
Auch die Risikoabgrenzungen des Punktes 8.1 und 8.4 AVB Reisegepäck 1992/2021 (vgl. Rdn 52) sind in Punkt 1 VB-Reisegepäck 2008/2021 nicht enthalten. Diese Regelung findet sich in Punkt 2.2.4 AT-Reiseversicherung 2008/2021, so dass davon auszugehen ist, dass auch Gänge und Fahrten am Wohnort vom Versicherungsschutz umfasst sind.
2. Gegenstand der Versicherung, Punkt 2
Rz. 148
Versicherungsschutz genießt mitgeführtes Reisegepäck, das abhandengekommen oder beschädigt (Totalbeschädigung, d.h. Zerstörung mit eingeschlossen) worden ist durch strafbare Handlungen, (Transportmittel-)Unfall oder Feuer und Elementarereignisse (Punkt 2.1 VB-Reisegepäck 2008/2021). Der Versicherungsschutz für mitgeführtes Reisegepäck ist gegenüber den in den AVB Reisegepäck 1992/2021 (Punkt 2.2) beschriebenen reduziert. Es handelt sich hier nicht wie bei Punkt 2.2.1 VB-Reisegepäck 2008/2021 um eine Allgefahrendeckung, sondern um eine Einzelgefahrendeckung. Nur wenn eines der versicherten Ereignisse kausal für den Schaden war, besteht Versicherungsschutz.
Rz. 149
Die in Punkt 2.1.1 VB-Reisegepäck 2008/2021 aufgeführten versicherten strafbaren Handlungen entsprechen denen von Punkt 2.2 a AVB Reisegepäck 1992/2021 (vgl. Rdn 21). Entsprechendes gilt für den in Punkt 2.1.2 VB-Reisegepäck 2008/2021 genannten (Transportmittel-)Unfall, Punkt 2.2 c AVB Reisegepäck 1992/2021. Anders als in Punkt 2.2 b, d und f AVB Reisegepäck sind "Verlieren", "bestimmungswidrig eindringendes Wasser" und "höhere Gewalt" nicht versichert. Die größte Einschränkung wird wohl der fehlende Versicherungsschutz für das Verlieren von Gegenständen sein.
Rz. 150
Versicherungsschutz besteht auch, sofern das Reisegepäck aufgrund von Feuer, Explosion und Elementarereignissen abhandenkommt oder beschädigt wird. Bei der Aufzählung ist wieder das Verständnis des Versicherungsnehmers hiervon zu berücksichtigen. Zu den Elementarereignissen zählen Überschwemmung, Sturm, Blitzschlag, Lawinenabgang und ähnliches. Bestimmungswidrig einwirkendes Wasser (Punkt 2.2 d AVB Reisegepäck 1992/2021) ist nicht aufgeführt, so dass ein Reisegepäckschaden infolge einer geborstenen Wasserleitung in einem Hotel (vgl. Rdn 24), die schwerlich ein Elementarereignis darstellen dürfte, durch diese Versicherungsbedingungen nicht gedeckt ist.
Rz. 151
Aufgegebenes Reisegepäck ist versichert, wenn es im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindlich ist und dort abhandenkommt oder beschädigt wird. Hier wird die Allgefahrenversicherung aus Punkt 2.1 AVB Reisegepäck 1992/2021 übernommen (vgl. Rdn 19).
Rz. 152
Punkt 2.2.2 VB-Reisegepäck 2008/2021 sieht eine Entschädigungspflicht vor, wenn aufgegebenes Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird, also den Bestimmungsort planwidrig nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht. Ebenfalls versichert sind die nachgewiesenen Aufwendungen für die...