Rz. 122

Nach der Regelung des § 3 Abs. 3 lit. b ARB 2010 besteht kein Versicherungsschutz für Verfahren vor folgenden internationalen oder supranationalen Gerichten und Institutionen. Hier sind anzuführen:

Internationaler Gerichtshof in Den Haag
Ständiger Schiedsgerichtshof in Den Haag
Europäischer Gerichtshof
Europäische Kommission zum Schutz der Menschenrechte
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
UN-Ausschuss für Menschenrechte.
 

Rz. 123

Zu beachten ist jedoch, dass die Auseinandersetzung von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen mit diesen Institutionen im Rahmen der ARB 2010, und zwar ausdrücklich, versichert sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge