Rz. 130

In § 3 Abs. 3 lit. e ARB 2010 besteht gemäß Verbandsempfehlung kein Versicherungsschutz für die Interessenwahrnehmung in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren, die den Vorwurf eines Halt- oder Parkverstoßes zum Gegenstand haben.

Zu beachten ist jedoch, dass bei mehreren Rechtsschutzunternehmen dieser Ausschlusstatbestand in den Bedingungen nicht geregelt ist.

 

Rz. 131

Im Übrigen sind alle Verfahren wegen des Vorwurfs eines Verstoßes im ruhenden Verkehr gem. §§ 12 und 13 StVO ausgenommen. Jedoch sind ungenügende Beleuchtung eines haltenden oder parkenden Fahrzeuges nach § 17 StVO primär keine Halt- oder Parkverstöße, sondern Verstöße gegen Sicherungs- und Beleuchtungsvorschriften.[105] Somit kommt der Ausschlusstatbestand gem. § 3 Abs. 3 lit. e ARB 2010 nicht zum Tragen.

[105] Harbauer/Maier, ARB 2000, § 3 Rn 173.

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