Rz. 75

Nach § 3 Abs. 2 ARB 2010 besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zu den folgenden Tatbeständen, es sei denn, dass die Schadenersatzansprüche auf einer Vertragsverletzung beruhen.

 

Rz. 76

Die Abwehr von außervertraglichen Schadenersatzansprüchen ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zu beachten ist, dass in der Rechtsschutzversicherung lediglich die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen und die Abwehr von vertraglichen Schadenersatzansprüchen versichert sind.

 

Rz. 77

Die Abwehr von außervertraglichen Schadenersatzansprüchen aus der Rechtsschutzdeckung ist quasi das Gegenstück zum Schadenersatz-Rechtsschutz des § 2 lit. a ARB 2010. Zu beachten ist, dass unter den Ausschluss auch die Abwehr eines außervertraglichen Schadenersatzanspruches fällt, der gegen einen gem. § 2 lit. c ARB 2010 versicherten Grundeigentümers gerichtet ist, z.B. wegen Verletzung einer Streupflicht.[64]

 

Rz. 78

Schadenersatzansprüche, die nicht von der Rechtsschutzdeckung ausgenommen sind, sind solche, die auf Vertragsverletzung beruhen. In Betracht kommen insoweit Ansprüche aus c.i.c. (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Desgleichen sind Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Rechtsverhältnis der GoA nicht ausgeschlossen.[65]

[64] Harbauer/Maier, ARB 2000, § 3 Rn 83.
[65] Prölss/Armbrüster, ARB 2008/II, § 3 Rn 30.

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