Rz. 34
Vorbemerkungen
Die einzelnen Risikoausschlüsse sind in § 3 ARB 2010 geregelt. Zu verweisen ist auf die Übersicht zu den Regelungen der Risikoausschlüsse gem. § 3 ARB 2010 (siehe auch Rn 21) sowie auf die Ausführungen zu den Risikoausschlüssen in den einzelnen Rechtsschutzformen (siehe auch Rn 22 ff.).
Die Regelung des § 3 ARB 2010 beinhaltet eine Reihe von sekundären Risikoausschlüssen.
Im Übrigen ist zu verweisen auf die Ausführungen in Teil 3, die Darstellung des Rechtsschutzes zu den einzelnen Leistungsarten in Kombination zu den einzelnen Formen des Rechtsschutzes, vgl. hierzu die Ausführungen in den Kapiteln §§ 12–22. Die Leistungsausschlüsse zur jeweiligen Leistungsart sind behandelt jeweils an genannter Stelle unter lit. D.
Des Weiteren ist zu beachten, dass die in § 3 ARB 2010 geregelten Ausschlusstatbestände gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Ausschlusstatbestände:
I. Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung (§ 3 Abs. 1 lit. a ARB 2010)
Rz. 35
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit:
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Krieg |
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feindseligen Handlungen |
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Aufruhr |
▪ |
inneren Unruhen |
▪ |
Streik |
▪ |
Aussperrung |
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Erdbeben. |
Beispiel
Der Ausschlusstatbestand "Streik und Aussperrung" kann von praktischer Bedeutung sein, wenn ein Streik in der Hotelbranche zur Beeinträchtigung des Urlaubs führt. Die hierauf gestützte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen steht in mittelbarem Zusammenhang mit dem Streik, sodass der Ausschlusstatbestand greifen kann.
Rz. 36
Gemäß der Regelung des § 3 Abs. 1 ARB 2010 wird auf den ursächlichen Zusammenhang abgestellt. Es muss ein adäquater Zusammenhang sein im Sinne eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und den Besonderheiten des ausgeschlossenen Umstandes, die diesen von (versicherten) möglichen Alternativursachen unterscheidet.
II. Nuklear- und genetische Schäden (§ 3 Abs. 1 lit. b ARB 2010)
Rz. 37
Der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 lit. b ARB 2010 regelt die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit Nuklearschäden und genetischen Schäden. Bei diesen Schäden ist der Rechtsschutz ausgeschlossen, es sei denn, die Schäden sind Folge einer medizinischen Behandlung.
Beispiel
Ein Reaktorschaden verseucht oder überhitzt das Flusswasser und verursacht auf diese Weise ein Fischsterben.
Rz. 38
Zu beachten ist, dass bei dem Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 lit. b geregelt ist, dass der Ausschluss für Nuklear- und genetische Schäden gilt, "… soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind".
Beispiel
Der Versicherungsnehmer/die mitversicherte Person wird verletzt bei einer Strahlenbehandlung.
In diesem Fall greift der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 lit. b ARB 2010 nicht.
Rz. 39
Auch genetische Schäden aufgrund der Einwirkung radioaktiver Strahlung, beispielsweise Leukämie, können unter den Risikoausschluss fallen.
Sind die Schäden dagegen nicht-genetischer Art oder war die Strahlung nicht-radioaktiv, besteht Versicherungsschutz.
Beispiele
Gewebezerstörungen oder -verbrennungen sind nicht-genetischer Art. und Röntgenstrahlen, die nicht durch Umwandlung im Atomkern, sondern auf anderem Wege als hochenergetische elektromagnetische Wellen erzeugt werden, sind nicht radioaktiv.
Zu den Voraussetzungen der Kausalität vgl. vorstehend (siehe Rn 9 ff.).
III. Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Abs. 1 lit. c ARB 2010)
Rz. 40
Steht z.B. ein Gebäudeschaden, etwa durch Absenkung, in ursächlichem Zusammenhang mit Bergbauschäden an Grundstücken oder Gebäuden, so greift der Risikoausschluss. Dieser Risikoausschluss dürfte insbesondere von praktischer Bedeutung sein in Regionen, in denen Bergbau betrieben wird, oder auch bei Tagebau aufgrund hiermit verbundener Grundwasserabsenkungen.
Zu den Voraussetzungen der Kausalität vgl. vorstehend (siehe oben Rn 14).
Ist Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz gem. § 29 ARB 2010 vereinbart, so hat das LG Saarbrücken den Risikoausschluss für die Verfolgung von Entschädigungsansprüchen verneint.
Rz. 41
Eine Auseinandersetzung über Ausgleichsansprüche gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB wegen bergbaubedingter Erschütterungen fällt nicht unter den Risikoausschluss für "Bergbauschäden" im Sinne von § 3 Abs. 1c ARB 1994/2000. Der Begriff "Bergbauschäden" richtet sich danach, wie ein durchschnittlicher VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
IV. Baurisikoausschluss (§ 3 Abs. 1 lit. d aa bis dd ARB 2010)
1. Die Ausschlusstatbestände zum Baurisiko im Einzelnen
a) Ausschluss des Baurisikos bei Erwerb oder Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks
Rz. 42
Gemäß § 3 Abs. 1d aa ARB 2010 sind sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken...