Rz. 40

Steht z.B. ein Gebäudeschaden, etwa durch Absenkung, in ursächlichem Zusammenhang mit Bergbauschäden an Grundstücken oder Gebäuden, so greift der Risikoausschluss. Dieser Risikoausschluss dürfte insbesondere von praktischer Bedeutung sein in Regionen, in denen Bergbau betrieben wird, oder auch bei Tagebau aufgrund hiermit verbundener Grundwasserabsenkungen.

Zu den Voraussetzungen der Kausalität vgl. vorstehend (siehe oben Rn 14).

Ist Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz gem. § 29 ARB 2010 vereinbart, so hat das LG Saarbrücken[34] den Risikoausschluss für die Verfolgung von Entschädigungsansprüchen verneint.

 

Rz. 41

Eine Auseinandersetzung über Ausgleichsansprüche gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB wegen bergbaubedingter Erschütterungen fällt nicht unter den Risikoausschluss für "Bergbauschäden" im Sinne von § 3 Abs. 1c ARB 1994/2000. Der Begriff "Bergbauschäden" richtet sich danach, wie ein durchschnittlicher VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.[35]

[34] R+s 2008, 471; vgl. auch Bauer, Rechtsentwicklung bei den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2009, NJW 2009, 1564.
[35] BGH r+s 2011, 23 = VersR 2011, 1179.

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