Rz. 54

Adoptionssachen sind Verfahren, betreffend die

die Annahme als Kind (§ 186 Nr. 1 FamFG),
die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (§ 186 Nr. 2 FamFG),
die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr. 3 FamFG) oder
die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 BGB (§ 186 Nr. 4 FamFG),

Der Anwalt erhält die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV.

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