Rz. 292

Nach § 165 FamFG[75] vermittelt das FamG auf Antrag, wenn ein Elternteil geltend macht, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt. Die anwaltliche Tätigkeit in einem solchen Verfahren ist eine gesonderte Angelegenheit (§ 17 Nr. 8 RVG). Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3100 ff. VV.

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