Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 325
Um isolierte Verfahren handelt es sich auch in den Fällen des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG, nämlich wenn
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in einem vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt bereits abgetrennt war, oder |
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nach dem 31.8.2009, aber noch vor dem 1.9.2010, abgetrennt worden ist. |
Beispiel 142: Abtrennung des Versorgungsausgleichs vor dem 1.9.2009
Das Scheidungsverfahren war in 2008 eingeleitet worden. Über die Scheidung ist im Mai 2009 nach § 628 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a.F. vorab entschieden worden. Gleichzeitig ist der Versorgungsausgleich abgetrennt worden.
Es gilt § 111 Abs. 4 FGG-ReformG. Das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich ist mit Ablauf des 31.8.2009, 24.00 Uhr, zur selbstständigen Familiensache geworden (§ 111 Abs. 4 S. 2 FamFG) und nach den seit dem 1.9.2009 geltenden Vorschriften abzurechnen (Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-ReformG).
Beispiel 143: Abtrennung des Versorgungsausgleichs zwischen dem 1.9.2009 und dem 1.9.2010
Das Scheidungsverfahren war in 2008 eingeleitet worden. Über die Scheidung ist im Mai 2010 nach § 628 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a.F. vorab entschieden worden. Gleichzeitig ist der Versorgungsausgleich abgetrennt worden.
Es gilt § 111 Abs. 4 FGG-ReformG. Mit der Abtrennung ist die frühere Folgesache aus dem Verbund herausgelöst und zur selbstständigen Familiensache geworden (Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-ReformG). Sie ist nach den ab dem 1.9.2009 geltenden Vorschriften abzurechnen (§ 111 Abs. 4 S. 1 FGG-ReformG).
Rz. 326
In diesen Fällen liegt eine gesonderte Angelegenheit vor, in der der Anwalt seine Vergütung gesondert erhält.
Rz. 327
Der Gegenstandswert des abgetrennten Verfahrens richtet sich immer nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Für jedes Anrecht ist ein Betrag in Höhe von 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen.
Rz. 328
Für die Wertermittlung ist gem. § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags und nicht etwa auf den Zeitpunkt der Abtrennung oder der Wiederaufnahme des Verfahrens abzustellen.
Beispiel 144: Abtrennung des Versorgungsausgleichs vor dem 1.9.2009
Das Scheidungsverfahren war in 2008 eingeleitet worden. Die Eheleute hatten ein gemeinsames Nettoeinkommen in Höhe von 4.000,00 EUR. Über die Scheidung ist im Mai 2009 nach § 628 Abs. 2 Nr. 4 ZPO a.F. vorab entschieden worden. Gleichzeitig ist der Versorgungsausgleich (drei Anrechte) abgetrennt worden. Im Januar 2013 ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufgenommen worden. Das dreifache Nettoeinkommen der Ehegatten beläuft sich zu diesem Zeitpunkt auf
a) 3.000,00 EUR
b) 5.000,00 EUR.
Maßgebend bleibt in beiden Fällen das Nettoeinkommen bei Einreichung des Scheidungsantrags. Die nachträglichen Veränderungen sind in beiden Fällen unerheblich. Der Wert beträgt somit 3 x 10 % x 12.000,00 EUR = 3.600,00 EUR.
Rz. 329
Unzulässig ist es, aus Billigkeitserwägungen lediglich den früheren Festwert des § 49 GKG a.F. anzusetzen, weil die Beteiligten "nichts dafür können", dass der Versorgungsausgleich abgetrennt werden musste.
Rz. 330
Im Übrigen wird ergänzend auf die Ausführungen zum Gegenstandswert im Verbundverfahren Bezug genommen werden (siehe § 10 Rdn 36 ff.).