Rz. 65
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG.[12] Es ist von einem Regelwert von 3.000,00 EUR auszugehen.[13] Dass es hier "nur" um die Auskunft geht, rechtfertigt keinen Abschlag. Der Gesetzgeber wollte nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auch diese Verfahren mit dem Regelwert bewertet wissen.
Rz. 66
Betrifft das Verfahren eines Elternteils oder des leiblichen Vaters die Auskünfte für mehrere Kinder, liegt nur ein Gegenstand vor (§ 45 Abs. 2 FamGKG).
Rz. 67
Erscheint der Regelwert unbillig, so kann er herauf- oder herabgesetzt werden (§ 45 Abs. 3 FamGKG).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen