Rz. 65

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG.[12] Es ist von einem Regelwert von 3.000,00 EUR auszugehen.[13] Dass es hier "nur" um die Auskunft geht, rechtfertigt keinen Abschlag. Der Gesetzgeber wollte nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auch diese Verfahren mit dem Regelwert bewertet wissen.

 

Rz. 66

Betrifft das Verfahren eines Elternteils oder des leiblichen Vaters die Auskünfte für mehrere Kinder, liegt nur ein Gegenstand vor (§ 45 Abs. 2 FamGKG).

 

Rz. 67

Erscheint der Regelwert unbillig, so kann er herauf- oder herabgesetzt werden (§ 45 Abs. 3 FamGKG).

[12] Eingeführt zum 12.7.2013 mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom 4.7.2013 (BGBl I S. 2176).
[13] So schon zum früheren Recht: OLG Hamm AGS 2013, 527 = MDR 2013, 1285 = NJW-Spezial 2013, 700 = FuR 2014, 244.

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