Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 129
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 49 FamGKG.
Rz. 130
In einem Verfahren über Maßnahmen nach § 1 GewSchG beträgt der Wert 2.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG).
Beispiel 55: Gewaltschutzverfahren, Antrag nach § 1 GewSchG
Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann ein Kontaktverbot zu verhängen.
Der Verfahrenswert beläuft sich gem. § 49 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG auf 2.000,00 EUR.
Rz. 131
In einem Verfahren über Maßnahmen nach § 2 GewSchG gilt dagegen ein Wert in Höhe von 3.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1, 2. Hs. FamGKG).
Beispiel 56: Gewaltschutzverfahren, Antrag nach § 2 GewSchG
Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, den Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
Der Verfahrenswert für den Antrag auf Überlassung der Wohnung beträgt 3.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1, 2. Hs. FamGKG).
Rz. 132
Soweit Gegenstand des Verfahrens sowohl Ansprüche nach § 1 GewSchG als auch nach § 2 GewSchG sind, werden die Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammengerechnet.
Beispiel 57: Gewaltschutzverfahren, Gegenstandswert bei mehreren Anträgen
Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann sowohl ein Kontaktverbot zu verhängen als auch ein Verbot, die eheliche Wohnung zu betreten. Darüber hinaus beantragt er an die Ehefrau die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung.
Der Verfahrenswert für den Antrag auf Kontaktverbot und Betretungsverbot beläuft sich gem. § 49 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG auf 2.000,00 EUR; der Wert für die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung auf 3.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1, 2. Hs. FamGKG). Beide Werte sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen, so dass sich ein Gesamtwert in Höhe von 5.000,00 EUR ergibt.
Rz. 133
Dagegen findet keine Addition statt, wenn in einem Verfahren mehrere Gewaltschutzanordnungen auf derselben Grundlage (§ 1 GewSchG) ergehen.
Beispiel 58: Gewaltschutzverfahren, mehrere Anordnungen nach § 1 GewSchG
Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann sowohl ein Kontakt- als auch ein Näherungsverbot zu verhängen und ihm zu untersagen, sich an bestimmten Orten (Arbeitsplatz, Kindergarten etc.) aufzuhalten.
Der Verfahrenswert beläuft sich gem. § 49 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG auf 2.000,00 EUR. Eine Wertaddition oder eine Erhöhung wegen mehrerer beantragter Maßnahmen i.S.v. § 1 GewSchG kommt nicht in Betracht.
Rz. 134
Macht der Anwalt für mehrere Antragsteller Ansprüche nach § 1 oder § 2 GewSchG geltend, so liegen verschiedene Gegenstände vor. Es ist dann ein Fall der subjektiven Antragshäufung gegeben, da die mehreren Antragsteller ihren Anspruch nicht als Gesamtgläubiger geltend machen. Folglich sind die Werte der einzelnen Ansprüche zu addieren.
Beispiel 59: Gewaltschutzverfahren, mehrere Antragsteller
Der Anwalt beantragt für die Ehefrau und die beiden volljährigen Kinder, gegen den Ehemann jeweils ein Kontakt- und Näherungsverbot zu verhängen.
Ausgehend von dem Regelwert beträgt der Verfahrenswert (3 x 2.000,00 EUR =) 6.000,00 EUR.
Rz. 135
Nach § 49 Abs. 2 FamGKG besteht die Möglichkeit, Unbilligkeiten durch eine Herauf- oder Herabsetzung der Regelwerte zu begegnen.
Rz. 136
Die Werte des § 49 Abs. 1 FamGKG gelten nicht nur für die erstmalige Anordnung einer Maßnahme, sondern auch für Verfahren auf Verlängerung einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 S. 2, 2. Hs., § 2 Abs. 2 S. 3 GewSchG (siehe Rdn 144).