Rz. 181

Die Gegenstandswerte in Haushaltssachen richten sich nach § 48 Abs. 2 FamGKG, der jeweils Regelwerte vorsieht, die grundsätzlich unabhängig vom Wert der jeweiligen Haushaltsgegenstände sind.

 

Rz. 182

In Verfahren nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Ansprüche nach § 1361a BGB – auf Herausgabe und Überlassung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Trennung) ist von einem Wert in Höhe von 2.000,00 EUR auszugehen. Dieser Regelwert gilt unabhängig davon, ob Herausgabe oder Überlassung verlangt wird.

 

Beispiel 84: Überlassung des Haushalts für die Zeit der Trennung des Regelwerts

Der Ehemann verlangt für die Zeit der Trennung die Überlassung von Haushaltsgegenständen.

Es gilt ein Regelwert von 2.000,00 EUR.

 

Rz. 183

In Verfahren nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG (Ansprüche nach § 1568b BGB) auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung beträgt der Regelwert 3.000,00 EUR. Auch hier ist unerheblich, ob die Überlassung oder die Übereignung verlangt wird.

 

Beispiel 85: Überlassung des Haushalts aus Anlass der Scheidung

Der Ehemann verlangt aus Anlass der Scheidung die Überlassung von Haushaltsgegenständen.

Es gilt ein Regelwert von 3.000,00 EUR.

 

Rz. 184

Dieser Wert gilt auch dann, wenn Zahlung einer Entschädigung nach § 1568a Abs. 3 BGB verlangt wird. Die Höhe der verlangten Ausgleichszahlung ist grundsätzlich unerheblich.[53]

 

Rz. 185

Soweit die vorstehenden Regelwerte des § 48 Abs. 2 FamGKG nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig erscheinen, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen (§ 48 Abs. 3 FamGKG). Ein solcher Fall ist z.B. bei besonderem Verfahrensumfang, tatsächlich oder rechtlich besonders schwierigen Fragestellungen, besonderer Bedeutung für die Beteiligten oder bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen gegeben.[54]

 

Beispiel 86: Erhöhung des Regelwerts

Der Ehemann verlangt für die Zeit der Trennung – aufgelistet auf über 20 Seiten – die Überlassung von zahlreichen eigenen und während der Ehe angeschafften Haushaltsgegenständen. Es kommt zu drei Anhörungsterminen vor dem FamG. Die Gerichtsakte umfasst ca. 660 Seiten.

Der Regelwert wäre in Anbetracht der besonderen Umstände unbillig. Das OLG Celle[55] hat insoweit einen Aufschlag von 100 % als angemessen angesehen und einen Verfahrenswert von 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Rz. 186

Werden in demselben Verfahren sowohl der Anspruch auf Übereignung der Haushaltsgegenstände als auch ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung geltend gemacht, die zulässigerweise nur für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung verlangt werden können, wird nicht addiert, da derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Es gilt nur der einfache Wert.

 

Beispiel 87: Antrag auf Übereignung von Haushaltsgegenständen und Entschädigung

Der Ehemann beantragt für Zeit nach der Scheidung die Übereignung mehrerer gemeinsam angeschaffter Haushaltsgegenstände und die Zahlung einer Entschädigung für weitere gemeinsam angeschaffte Haushaltsgegenstände, die er seiner Ehefrau bereits übereignet hat.

Beide Anträge betreffen dieselbe Haushaltssache und damit denselben Gegenstand, sodass nur der einfache Wert von 3.000,00 EUR gilt.

 

Rz. 187

Gleiches gilt für den Antrag auf Übereignung und den Hilfswiderantrag auf Zahlung einer Entschädigung. Auch hier wird nicht addiert, da derselbe Gegenstand zugrunde liegt. Es gilt nur der einfache Wert.

 

Beispiel 88: Antrag auf Übereignung von Haushaltsgegenständen und Widerantrag Entschädigung

Die Ehefrau beantragt die Übereignung mehrerer während der Ehe angeschaffter Haushaltsgegenstände. Der Ehemann beantragt Zurückweisung und hilfsweise die Zahlung einer Entschädigung.

Auch ist – ebenso wie bei einer Ehewohnungssache (siehe Rdn 82) nur von einem einheitlichen Verfahrensgegenstand auszugehen, der einheitlich zu bewerten und der Prüfung des § 48 Abs. 3 FamGKG zu unterziehen ist. Würde man dagegen von einem Fall des § 39 FamGKG ausgehen, würde nach § 39 Abs. 2 FamGKG nur der höherwertige Antrag gelten. Eine Anpassung nach § 48 Abs. 3 FamGKG käme dann wiederum nur in Betracht, wenn bereits einer der beiden Anträge eine Anpassung rechtfertigt. Es ist daher – vorbehaltlich einer Anpassung nach § 48 Abs. 3 FamGKG – von einem Regelwert i.H.v. 2.000,00 EUR auszugehen.

 

Rz. 188

Zu addieren ist dagegen, wenn aus Anlass der Scheidung die Überlassung oder Übereignung verlangt wird, und für die Zeit der Trennung die Zahlung einer Entschädigung geltend gemacht wird. In diesem Fall liegen zwei verschiedene Gegenstände zugrunde, so dass zu addieren ist (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

 

Beispiel 89: Antrag auf Übereignung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung und Zahlung einer Entschädigung für die Zeit der Trennung

Die Ehefrau beantragt die Übereignung mehrerer während der Ehe angeschaffter Haushaltsgegenstände für die Zeit nach der Scheidung. Zugleich beantragt sie für die Zeit der Trennung eine Entschädigung für die Überlassung an den Ehemann.

Die Werte beider Anträge sind zu addieren. Der Verfahrenswert beläuft sich auf ...

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