Rz. 199

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 FamGKG. Es gilt ein Regelwert von 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG), der bei Unbilligkeit herauf- oder herabgesetzt werden kann (§ 45 Abs. 3 FamGKG).

 

Rz. 200

Betrifft das Verfahren mehrere Kinder, liegt nur ein Gegenstand vor (§ 45 Abs. 2 FamGKG).

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