Rz. 278
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG i.V.m. § 51 Abs. 3 FamGKG. Es ist von einem Regelwert in Höhe von 500,00 EUR auszugehen (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG), was der untersten Gebührenstufe entspricht.
Rz. 279
Sofern der Regelwert nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen (§ 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG). Hier kann das Gericht insbesondere berücksichtigen, dass der Erhalt des Kindergelds für den Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine besondere Bedeutung hat oder auch, wenn das Verfahren besonders streitig geführt wird oder sich rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten ergeben.[71] Eine Festsetzung oberhalb des Regelfestwerts soll dann nicht in Betracht kommen, wenn das FamG im Streitfall für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten von vornherein erkennbar nicht zuständig war.[72]
Rz. 280
Betrifft ein Verfahren die Zuweisung des Kindergelds für mehrere Kinder, gilt der Wert von 500,00 EUR für jedes Kind.[73] Die Werte sind sodann nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren. Jeder Zuweisungsantrag ist ein eigener Gegenstand, für den der Wert von 500,00 EUR gilt. Im Gegensatz zu § 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 und § 45 Abs. 2 FamGKG ist hier nicht angeordnet, dass ein Verfahren, das mehrere Kinder betrifft, als ein Gegenstand bewertet wird. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass es bei dem allgemeinen Grundsatz der Zusammenrechnung (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG) bleibt.[74]
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