Norbert Schneider, Lotte Thiel
a) Übrige Kindschaftssachen nach § 151 Nrn. 1, 4, 5 und 8 FamFG
Rz. 233
Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.
Rz. 234
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 VV auf 0,8.
Rz. 235
Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV ist unanwendbar.
Rz. 236
Kommt es zu einem gerichtlichen Termin oder einer Besprechung der Beteiligten i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Rz. 237
Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs kommt nicht in Betracht, da in diesen Verfahren weder ein Verhandlungs- noch ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist.
Rz. 238
Da es sich um Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kommt auch eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nicht in Betracht.
Rz. 239
Des Weiteren kann eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV entstehen bei Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV).
Rz. 240
Bei der Abrechnung der Gebühren ergeben sich im Vergleich zu den bestimmten Kindschaftssachen keinerlei Unterschiede, so dass auf die Ausführungen zu Rdn 19 ff. Bezug genommen wird.
b) Übrige Kindschaftssachen nach § 151 Nrn. 6 und 7 FamFG
Rz. 241
In den Kindschaftssachen des § 151 Nr. 6 und Nr. 7 FamFG richten sich die Gebühren nach Teil 6. Der Anwalt rechnet keine Wert-, sondern Betragsrahmengebühren ab.
Beispiel 105: Gebühren in Unterbringungssachen Minderjähriger ohne gerichtlichen Termin
Der Anwalt beantragt für die allein sorgeberechtigte Kindesmutter im einstweiligen Anordnungsverfahren die Unterbringung ihres minderjährigen Kindes nach dem PsychKG. Die Unterbringung wird durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung angeordnet.
Ausgelöst wird für den Anwalt die Verfahrensgebühr der Nr. 6300 VV. Angemessen ist die Mittelgebühr.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV RVG |
|
255,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
275,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
52,25 EUR |
Gesamt |
|
327,25 EUR |
Rz. 242
Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr kommt nicht in Betracht.
Rz. 243
Kommt es zu einem gerichtlichen Termin, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Beispiel 106: Gebühren in Unterbringungssachen Minderjähriger mit gerichtlichem Termin
Der Anwalt beantragt im Auftrag der Kindesmutter die Unterbringung ihres minderjährigen Kindes nach dem PsychKG. Das FamG erlässt den Unterbringungsbeschluss aufgrund mündlicher Anhörung der Beteiligten.
Ausgelöst wird für den Anwalt die Verfahrensgebühr der Nr. 6300 VV und die Terminsgebühr der Nr. 6301 VV.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV RVG |
|
255,00 EUR |
2. |
Terminsgebühr, Nr. 6301 VV RVG |
|
255,00 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
530,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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100,70 EUR |
Gesamt |
|
630,70 EUR |
Rz. 244
Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV kommt nicht in Betracht (arg. e Anm. zu Nr. 6300 VV).
Beispiel 107: Gebühren in Unterbringungssachen Minderjähriger ohne gerichtlichen Termin
Der Anwalt beantragt im Auftrag der Kindesmutter die Unterbringung ihres minderjährigen Kindes nach dem PsychKG. Der Kindesvater lehnt die Unterbringung ab. Die Anwälte führen Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens. Der Anwalt der Kindesmutter nimmt den Unterbringungsantrag daraufhin zurück.
Ausgelöst wird für den Anwalt nur die Verfahrensgebühr der Nr. 6300 VV. Die Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV ist unanwendbar.
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 6300 VV RVG |
|
255,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
275,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
52,25 EUR |
Gesamt |
|
327,25 EUR |
Rz. 245
Auch eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs kommt nicht in Betracht, da in diesen Verfahren weder ein Verhandlungs- noch ein Erörterungstermin vorgeschrieben sind.
Rz. 246
Da es sich um Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, kommt auch eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV nicht in Betracht.
Rz. 247
Das Entstehen einer Einigungsgebühr ist nicht möglich.