Rz. 296

Für das Betreiben des Verfahrens erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Die Gebühr ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 auf 0,8. Eine Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 3 VV kommt nicht in Betracht.

 

Beispiel 136: Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

Der Kindesvater beantragt ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG, da die Ehefrau den durch gerichtlichen Beschluss geregelten Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt. Der Antrag wird später wieder zurückgenommen

Im Vermittlungsverfahren erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus dem Wert von 3.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR
 

Rz. 297

Dem Vermittlungsverfahren geht keine außergerichtliche Vertretung voraus, sondern eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich. Die Anrechnung einer vorausgegangenen Geschäftsgebühr kommt daher nicht in Betracht.

 

Rz. 298

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin (§ 165 Abs. 2, 3 FamFG) oder einer Besprechung der Beteiligten i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Beispiel 137: Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG mit gerichtlichem Termin

Der Kindesvater beantragt ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG, da die Ehefrau den durch gerichtlichen Beschluss geregelten Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt. Über den Antrag wird mündlich verhandelt.

Der Anwalt erhält jetzt neben der 1,3-Verfahrensgebühr auch eine 1,2-Terminsgebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
Gesamt   621,78 EUR
 

Rz. 299

Die Terminsgebühr kann auch dann entstehen, wenn die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV), da ein gerichtlicher Termin vorgeschrieben ist (§ 165 Abs. 2 S. 1 FamFG).

 

Beispiel 138: Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG mit schriftlichem Vergleich

Der Kindesvater beantragt ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG, da die Ehefrau den durch gerichtlichen Beschluss geregelten Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt. Bevor es zur mündlichen Verhandlung kommt, schließen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts einen schriftlichen Vergleich, sodass sich eine Entscheidung des Gerichts erübrigt.

Der Anwalt erhält wiederum eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 137.

 

Rz. 300

Eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV kann nicht eintreten, da eine Versäumnisentscheidung in diesem Verfahren nicht möglich ist.

 

Rz. 301

Möglich ist auch eine Einigung (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1000 VV).[78] Es entsteht dann eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV, da der Antrag auf Einleitung des Vermittlungsverfahrens bereits zur Anhängigkeit i.S.d. Nr. 1003 VV führt.

 

Beispiel 139: Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG mit Einigung

Vor dem FamG findet zunächst ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG statt. Im Vermittlungstermin (§ 165 Abs. 2 FamFG) wird eine Einigung erzielt.

Im Vermittlungsverfahren erhält der Anwalt jetzt neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV). Diese beläuft sich auf 1,0 (Nr. 1003 VV), da das Vermittlungsverfahren bereits zur Anhängigkeit führt.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   201,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 723,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   137,47 EUR
Gesamt   860,97 EUR
[78] AGS 2006, 374 u. 397 = JurBüro 2006, 474 = NJW-RR 2006, 1368 = FamRZ 2006, 1473 = NJ 2006, 419 = RVGreport 2006, 426.

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