Rz. 144
Zu beachten ist, dass ein Verfahren auf Anordnung einer Maßnahme und ein späteres Verfahren auf Verlängerung der Maßnahme (§ 1 Abs. 1 S. 2, 2. Hs., § 2 Abs. 2 S. 3 GewSchG) zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG sind, sodass der Anwalt seine Vergütung jeweils gesondert erhält.[45]
Beispiel 67: Gewaltschutzverfahren und Verlängerungsverfahren
Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann ein Kontakt- und Näherungsverbot zu verhängen. Das Gericht erlässt nach Erörterung ein Kontakt- und Näherungsverbot für die Dauer von sechs Monaten. Wenige Tage vor Ablauf der sechs Monate beantragt der Anwalt für die Ehefrau die Verlängerung der Maßnahmen. Das Gericht verhängt die Verlängerung aufgrund mündlicher Erörterung.
Der Anwalt erhält im ersten Verfahren eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus dem Wert von 2.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG).
Das Verlängerungsverfahren ist eine eigene selbstständige Angelegenheit, in der die Gebühren erneut entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG).
I. | Erstes Verfahren | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 195,00 EUR | |
(Wert: 2.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 215,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 40,85 EUR | |
Gesamt | 255,85 EUR | ||
II. | Verlängerungsverfahren | ||
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 195,00 EUR | |
(Wert: 2.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 180,00 EUR | |
(Wert: 2.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 395,00 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 75,05 EUR | |
Gesamt | 470,05 EUR |
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