Rz. 144

Zu beachten ist, dass ein Verfahren auf Anordnung einer Maßnahme und ein späteres Verfahren auf Verlängerung der Maßnahme (§ 1 Abs. 1 S. 2, 2. Hs., § 2 Abs. 2 S. 3 GewSchG) zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG sind, sodass der Anwalt seine Vergütung jeweils gesondert erhält.[45]

 

Beispiel 67: Gewaltschutzverfahren und Verlängerungsverfahren

Der Anwalt beantragt für die Ehefrau, gegen den Ehemann ein Kontakt- und Näherungsverbot zu verhängen. Das Gericht erlässt nach Erörterung ein Kontakt- und Näherungsverbot für die Dauer von sechs Monaten. Wenige Tage vor Ablauf der sechs Monate beantragt der Anwalt für die Ehefrau die Verlängerung der Maßnahmen. Das Gericht verhängt die Verlängerung aufgrund mündlicher Erörterung.

Der Anwalt erhält im ersten Verfahren eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus dem Wert von 2.000,00 EUR (§ 49 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG).

Das Verlängerungsverfahren ist eine eigene selbstständige Angelegenheit, in der die Gebühren erneut entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG).

 
I. Erstes Verfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   195,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 215,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   40,85 EUR
Gesamt   255,85 EUR
II. Verlängerungsverfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   195,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   180,00 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 395,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   75,05 EUR
Gesamt   470,05 EUR
[45] OLG Zweibrücken NJW-RR 2012, 1094 = AGS 2012, 461 = JurBüro 2012, 523 = MDR 2012, 1438 = FamRZ 2013, 324 = NJW 2012, 3045 = NJW-Spezial 2012, 636 = RVGreport 2012, 377; OLG Frankfurt/M. FamRZ 2007, 849; AG Bad Kreuznach AGS 2009, 64 = NJW-Spezial 2009, 124.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge