aa) Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung bei der Verfügung über das Vermögen im Ganzen (§ 1365 Abs. 2 BGB)

 

Rz. 152

Der Gegenstandswert berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 36 Abs. 1 FamGKG. Maßgebend ist der Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.

 

Beispiel 68: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung bei der Verfügung über das Vermögen im Ganzen

Der Ehemann hat ohne Zustimmung seiner Ehefrau über sein Vermögen im Ganzen (Immobilie mit einem Verkehrswert in Höhe von 250.000,00 EUR) verfügt und einen Kaufvertrag über die Immobilie in Höhe von 300.000,00 EUR mit einem Dritten abgeschlossen. Er trägt im gerichtlichen Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung seiner Ehefrau zum Abschluss des Rechtsgeschäfts vor, die Veräußerung entspreche der ordnungsgemäßen Verwaltung seines Vermögens gem. § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Wert des Ersetzungsantrags ist nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts – Kaufvertrag – gem. § 36 Abs. 1 FamGKG mit 300.000,00 EUR festzusetzen.

bb) Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung bei der Verfügung über Haushaltsgegenstände (§ 1369 Abs. 2 BGB)

 

Rz. 153

Der Gegenstandswert berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 36 Abs. 1 FamGKG. Maßgebend ist der Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.

 

Beispiel 69: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung bei der Verfügung über Haushaltsgegenstände

Der Ehemann beabsichtigt ohne Zustimmung seiner Ehefrau über ihm gehörende Haushaltsgegenstände (Familien-Pkw im Wert von 5.000,00 EUR) zu verfügen und einen Kaufvertrag mit einem Dritten zu einem Kaufpreis von 6.000,00 EUR abzuschließen. Er verlangt im gerichtlichen Verfahren die Ersetzung der Zustimmung seiner Ehefrau zum Abschluss des Rechtsgeschäfts durch das FamG.

Der Wert des Ersetzungsantrags ist nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts – Kaufvertrag – gem. § 36 Abs. 1 FamGKG mit 6.000,00 EUR festzusetzen.

 

Rz. 154

Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Mio. EUR (§ 36 Abs. 2 FamGKG).

cc) Verfahren auf Stundung der Zugewinnausgleichsforderung (§ 1382 Abs. 1 BGB)

 

Rz. 155

Der Gegenstandswert berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG. Maßgebend ist nicht der Wert der Forderung, deren Stundung begehrt wird, sondern das Interesse des Antragstellers an der Stundung.[46] Das OLG Köln[47] orientiert sich insoweit an dem Interesse des Antragstellers, die Kosten der Finanzierung der Forderung zu ersparen.

 

Beispiel 70: Stundungsantrag

Der Ehemann hat sich mit seiner Ehefrau geeinigt, dass er ihr 20.000,00 EUR Zugewinnausgleich zahle. Da die Ehefrau auf eine sofortige Zahlung drängt, beantragt der Anwalt für den Ehemann die Stundung der Zugewinnausgleichsforderung.

Maßgebend ist jetzt nicht der Wert in Höhe von 20.000,00 EUR, sondern die Kosten, die der Ehemann aufbringen müsste, um die Forderung sofort bereitzustellen, also Abschlusskosten, Zinsen, Kosten für die Stellung von Kreditsicherheiten etc.

 

Rz. 156

Fehlen jegliche Anhaltspunkte, kann auch hier nach § 42 Abs. 3 FamGKG auf den Auffangwert von 5.000,00 EUR abgestellt werden.

[46] Siehe AnwK-BGB/Groß, § 1382 Rn 10.
[47] AGS 2003, 362 m. Anm. N. Schneider.

dd) Verfahren auf Stundung der Zugewinnausgleichsforderung (§ 1382 Abs. 1 BGB) und Widerantrag auf Ausspruch der Verpflichtung zur Zahlung

 

Rz. 157

Der Gegenstandswert des Stundungsantrags berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG (siehe Rdn 155).

 

Rz. 158

Der Gegenstandswert des Antrags auf Ausspruch der Verpflichtung richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 35 FamGKG, da eine Geldforderung geltend gemacht wird. Ein Abschlag wegen eines bloßen "Titulierungsinteresses" kommt nicht in Betracht.[48]

 

Rz. 159

Die Werte beider Anträge sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen.

 

Beispiel 71: Stundungsantrag mit Widerantrag auf Ausspruch der Zahlungspflicht

Der Ehemann hat sich mit seiner Ehefrau geeinigt, dass er ihr 20.000,00 EUR Zugewinn zahle. Da die Ehefrau auf eine sofortige Zahlung drängt, beantragt der Anwalt für den Ehemann die Stundung der Zugewinnforderung. Die Ehefrau beantragt daraufhin, die Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung der 20.000,00 EUR auszusprechen.

Zu dem Wert des Stundungsantrags (siehe Rdn 155) ist gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Wert der Forderung in Höhe von 20.000,00 EUR hinzuzurechnen.

[48] Zur vergleichbaren Rechtslage bei Unterhaltsforderungen: OLG Hamburg AGS 2013, 184 = MDR 2013, 600 = JurBüro 2013, 423 = FamRZ 2013, 2010 = NJW-Spezial 2013, 251 = RVGprof. 2013, 73 = FamFR 2013, 185 = Familienrecht kompakt 2013, 102 = RVGreport 2013, 244 = FuR 2013, 541 = FamRB 2013, 323.

ee) Verfahren auf Sicherheitsleistung bei der Stundung (§ 1382 Abs. 3 BGB)

 

Rz. 160

Der Gegenstandswert berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG. Er ist als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu bewerten. Maßgebend ist das Interesse, das der Antragsteller an der Sicherheitsleistung hat. Dieses Interesse wird umso höher zu bewerten sein, je größer sein Ausfallrisiko ist. Je geringer das Risiko, den Zugewinnausgleich später nicht durchsetzen zu können, desto geringer ist der Wert anzusetzen. I.d.R. dürfte – ähnlich wie bei Feststellungsanträgen – ein Prozentsatz von 20 % anzunehmen sein.

 

Beispiel 72: Antrag auf Sicherheitsleistung

Der Ehemann hat sich im Januar mit seiner Ehefrau geeinigt, dass er ihr zum 31.12. des Jahres einen Zugewinn in Höhe von 20.000,00 EUR zahle. Die Ehefrau beantragt, den Ehemann zu verpflichten, eine Sicherheit zu stellen.

Auch jetzt gilt nicht der Wert der Forderung, sondern ...

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