Rz. 157
Der Gegenstandswert des Stundungsantrags berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG (siehe Rdn 155).
Rz. 158
Der Gegenstandswert des Antrags auf Ausspruch der Verpflichtung richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 35 FamGKG, da eine Geldforderung geltend gemacht wird. Ein Abschlag wegen eines bloßen "Titulierungsinteresses" kommt nicht in Betracht.[48]
Rz. 159
Die Werte beider Anträge sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen.
Beispiel 71: Stundungsantrag mit Widerantrag auf Ausspruch der Zahlungspflicht
Der Ehemann hat sich mit seiner Ehefrau geeinigt, dass er ihr 20.000,00 EUR Zugewinn zahle. Da die Ehefrau auf eine sofortige Zahlung drängt, beantragt der Anwalt für den Ehemann die Stundung der Zugewinnforderung. Die Ehefrau beantragt daraufhin, die Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung der 20.000,00 EUR auszusprechen.
Zu dem Wert des Stundungsantrags (siehe Rdn 155) ist gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Wert der Forderung in Höhe von 20.000,00 EUR hinzuzurechnen.
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