Rz. 157

Der Gegenstandswert des Stundungsantrags berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG (siehe Rdn 155).

 

Rz. 158

Der Gegenstandswert des Antrags auf Ausspruch der Verpflichtung richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 35 FamGKG, da eine Geldforderung geltend gemacht wird. Ein Abschlag wegen eines bloßen "Titulierungsinteresses" kommt nicht in Betracht.[48]

 

Rz. 159

Die Werte beider Anträge sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen.

 

Beispiel 71: Stundungsantrag mit Widerantrag auf Ausspruch der Zahlungspflicht

Der Ehemann hat sich mit seiner Ehefrau geeinigt, dass er ihr 20.000,00 EUR Zugewinn zahle. Da die Ehefrau auf eine sofortige Zahlung drängt, beantragt der Anwalt für den Ehemann die Stundung der Zugewinnforderung. Die Ehefrau beantragt daraufhin, die Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung der 20.000,00 EUR auszusprechen.

Zu dem Wert des Stundungsantrags (siehe Rdn 155) ist gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Wert der Forderung in Höhe von 20.000,00 EUR hinzuzurechnen.

[48] Zur vergleichbaren Rechtslage bei Unterhaltsforderungen: OLG Hamburg AGS 2013, 184 = MDR 2013, 600 = JurBüro 2013, 423 = FamRZ 2013, 2010 = NJW-Spezial 2013, 251 = RVGprof. 2013, 73 = FamFR 2013, 185 = Familienrecht kompakt 2013, 102 = RVGreport 2013, 244 = FuR 2013, 541 = FamRB 2013, 323.

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