Rz. 162

Der Gegenstandswert berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 FamGKG. Er ist als vermögensrechtliche Angelegenheit nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu bewerten. Die frühere Rechtsprechung hat zum Teil auf den Wert der Sache abgestellt, deren Übertragung beantragt worden ist.[49] Zutreffend dürfte es sein, den Verkehrswert des betreffenden Gegenstands (bzw. bei Miteigentum den entsprechenden Anteil) anzusetzen.[50] Die Gegenleistung, also die Verrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch, ist wie bei sonstigen Austauschgeschäften ohne Bedeutung.

 

Beispiel 73: Antrag auf Übertragung von Vermögensgegenständen

Der Ehemann hat sich mit seiner Ehefrau geeinigt, dass er ihr einen Zugewinn in Höhe von 20.000,00 EUR zahle. Die Ehefrau besteht jedoch darauf, dass sie unter Anrechnung eines Betrags in Höhe von 8.000,00 EUR ein wertvolles Bild aus der ehemaligen Ehewohnung erhalte und beauftragt ihren Anwalt, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Der Gegenstandswert beträgt 8.000,00 EUR.

[49] OLG Frankfurt/M. MDR 1990, 58.
[50] Zöller/Herget, ZPO, § 3 "Zugewinngemeinschaft".

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