Rz. 163
Der Gegenstandswert des Übertragungsantrags berechnet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG (siehe Rdn 162).
Rz. 164
Der Gegenstandswert des Antrags auf Ausspruch der Verpflichtung zur Zahlung richtet sich wiederum nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 35 FamGKG, da eine Geldforderung geltend gemacht wird. Ein Abschlag wegen eines bloßen "Titulierungsinteresses" kommt nicht in Betracht.[51]
Rz. 165
Die Werte beider Anträge sind nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen.
Beispiel 74: Übertragungsantrag mit Antrag auf Ausspruch der Zahlungspflicht
Der Ehemann hat sich mit seiner Ehefrau geeinigt, dass er ihr einen Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR zahle. Die Ehefrau besteht jedoch darauf, dass sie unter Anrechnung eines Betrags in Höhe von 8.000,00 EUR ein wertvolles Bild aus der ehemaligen Ehewohnung erhalte und beauftragt ihren Anwalt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Gleichzeitig beantragt sie, die restliche Zahlungspflicht des Ehemannes in Höhe von 12.000,00 EUR auszusprechen.
Zu dem Wert des Übertragungsantrags in Höhe von 8.000,00 EUR (siehe Rdn 162) ist gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG der Wert der Restforderung in Höhe von 12.000,00 EUR hinzuzurechnen.
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