Norbert Schneider, Lotte Thiel
1. Verfahrensgebühr
Rz. 387
Im Beschwerdeverfahren entsteht zunächst unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV).
Beispiel 160: Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist, legt der Antragsgegner Beschwerde ein und nimmt diese später wieder zurück.
Es entsteht nur eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
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321,60 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
341,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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64,90 EUR |
Gesamt |
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406,50 EUR |
Rz. 388
Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 1,1 (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV).
Beispiel 161: Beschwerdeverfahren, vorzeitige Erledigung Beschwerdeführer
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist, soll der Anwalt für den Antragsgegner Beschwerde einlegen. Dazu kommt es jedoch nicht mehr, da der Auftrag zuvor zurückgenommen wird.
Es entsteht nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV.
1. |
1,1-Verfahrensgebühr, Nrn. 3200, 3201 VV |
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221,10 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
241,10 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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45,81 EUR |
Gesamt |
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286,91 EUR |
Rz. 389
Eine vorzeitige Erledigung kommt insbesondere beim Beschwerdegegner vor, wenn die Beschwerde vor Begründung wieder zurückgenommen wird.
Beispiel 162: Beschwerdeverfahren, vorzeitige Erledigung Beschwerdegegner
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist, legt der Antragsgegner Beschwerde ein. Der Anwalt des Beschwerdegegners bestellt sich, ohne bereits einen Antrag zu stellen. Hiernach wird die Beschwerde wieder zurückgenommen.
Es entsteht auch jetzt nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 161.
Rz. 390
Gleiches gilt, soweit eine Einigung der Beteiligten über nicht anhängige Gegenstände protokolliert wird oder Verhandlungen darüber geführt werden (Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV) (siehe dazu die Beispiele 169).
Rz. 391
Soweit eine Prüfungsgebühr nach Nr. 2100 VV vorausgegangen ist, ist diese im Umfang des durchgeführten Rechtsmittels anzurechnen (Anm. zu Nr. 2100 VV) (siehe § 3).
2. Terminsgebühr
Rz. 392
Unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV erhält der Anwalt darüber hinaus eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV.
Rz. 393
Die Terminsgebühr entsteht zunächst unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins.
Beispiel 163: Beschwerdeverfahren mit gerichtlichem Termin
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist, legt der Antragsgegner Beschwerde ein. Vor dem OLG wird mündlich verhandelt.
Zur 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) kommt eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV) hinzu.
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV |
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321,60 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV |
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241,20 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
582,80 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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110,73 EUR |
Gesamt |
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693,53 EUR |
Rz. 394
Die Terminsgebühr entsteht auch unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV bei Mitwirkung an einer Besprechung zur Erledigung des Verfahren. Ob im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ist bei dieser Variante der Terminsgebühr unerheblich.
Beispiel 164: Beschwerdeverfahren mit Besprechung
Gegen den Beschluss des FamG, mit dem der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge übertragen worden ist, legt der Antragsgegner Beschwerde ein. Nach Erwiderung des Beschwerdegegners führen die Anwälte eine Besprechung zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens, allerdings ohne Erfolg. Die Beschwerde wird hiernach zurückgenommen.
Auch jetzt entsteht neben der 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV) eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV). Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 163.
Rz. 395
Die Terminsgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV auch unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV, also bei einer Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, sofern eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (siehe hierzu Rdn 31 f.). Dieser Fall dürfte allerdings im Hinblick auf § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG selten sein, vor allem in Anbetracht dessen, dass die h.M. davon ausgeht, in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sei nie eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, so dass Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht anwendbar sei. Folgt man der Gegenauffassung kommt ein Anwendungsfall allenfalls in Betracht, wenn bereits erstinstanzlich ohne gerichtlichen Termin entschieden worden ist.
Beispiel 165: Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlun...