Norbert Schneider, Lotte Thiel
1. Überblick
Rz. 63
Verfahren betreffend die Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (Ansprüche nach §§ 1686, 1686a Abs. 1 Nr. 2 BGB) sind Kindschaftssachen (§ 151 FamFG). Es handelt sich um Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Rz. 64
Der Anwalt erhält die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.
2. Gegenstandswert
Rz. 65
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG. Es ist von einem Regelwert von 3.000,00 EUR auszugehen. Dass es hier "nur" um die Auskunft geht, rechtfertigt keinen Abschlag. Der Gesetzgeber wollte nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auch diese Verfahren mit dem Regelwert bewertet wissen.
Rz. 66
Betrifft das Verfahren eines Elternteils oder des leiblichen Vaters die Auskünfte für mehrere Kinder, liegt nur ein Gegenstand vor (§ 45 Abs. 2 FamGKG).
Rz. 67
Erscheint der Regelwert unbillig, so kann er herauf- oder herabgesetzt werden (§ 45 Abs. 3 FamGKG).
3. Die Gebühren
Rz. 68
Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt gem. Nr. 3100 VV eine 1,3-Verfahrensgebühr. Die Gebühr kann sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 und 2 VV auf 0,8 ermäßigen. Eine Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 3 VV ist ausgeschlossen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3101 VV).
Beispiel 14: Verfahren ohne gerichtlichem Termin
Der Anwalt beantragt für den Ehemann, die Ehefrau zu verpflichten, ihm Auskunft über die Wohnanschrift des Kindes und seine schulische Entwicklung durch Vorlage von Schulzeugnissen zu erteilen. Der Antrag wird später wieder zurückgenommen, ohne dass mündlich verhandelt worden ist.
Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus dem Wert von 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
261,30 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
281,30 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
53,45 EUR |
Gesamt |
|
334,75 EUR |
Rz. 69
Ist vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen, so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).
Rz. 70
Kommt es zu einem Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, erhält der Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Beispiel 15: Verfahren mit gerichtlichem Termin
Der Anwalt beantragt für den Ehemann, die Ehefrau zu verpflichten, ihm Auskunft über die Entwicklung des Kindes durch Vorlage von Fotographien zu erteilen. Über den Antrag wird mündlich verhandelt.
Der Anwalt erhält neben der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) jetzt auch eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem Wert von 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
261,30 EUR |
|
(Wert: 3.000,00 EUR) |
|
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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241,20 EUR |
|
(Wert: 3.000,00 EUR) |
|
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
522,50 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
99,28 EUR |
Gesamt |
|
621,78 EUR |
Rz. 71
Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs ist möglich, da nach § 157 Abs. 1 FamFG ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist (siehe Rdn 31 ff.).
Beispiel 16: Verfahren mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren
Der Anwalt beantragt für den Ehemann, die Ehefrau zu verpflichten, ihm Auskunft über Anlass und Umfang des stationären Aufenthalts des Kindes zu erteilen. Über den Antrag wird im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Der Anwalt erhält neben der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) auch jetzt gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG).
Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 15.
Rz. 72
Da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV ausgeschlossen.
Rz. 73
Des Weiteren kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) entstehen, da die Beteiligten jedenfalls über den Auskunftsanspruch disponieren können. Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0 (Nr. 1003 VV).
Beispiel 17: Verfahren mit Termin und Einigung
Der Anwalt beantragt für den leiblichen Vater des Kindes, die Kindesmutter zu verpflichten, ihm Auskunft über den Verlauf des Schüleraustauschs des Kindes und seines damit einhergehenden Auslandsaufenthalts zu erteilen. Im Termin zur Anhörung schließen die Beteiligten einen Vergleich.
Der Anwalt erhält neben der 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und der 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) auch eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
261,30 EUR |
|
(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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241,20 EUR |
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(Wert: 3.000,0... |