Norbert Schneider, Lotte Thiel
1. Überblick
Rz. 221
Zu den übrigen Kindschaftssachen zählen die nicht in § 45 FamGKG aufgeführten Angelegenheiten. Es handelt sich dabei um
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die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des |
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die nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten des |
Rz. 222
Die Gebühren des Anwalts richten sich in den vermögensrechtlichen und den nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten teilweise nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV). In den Kindschaftssachen nach § 151 Nrn. 6 und 7 FamFG, das heißt in den gerichtlichen Verfahren in Unterbringungssachen Minderjähriger, entstehen die Betragsrahmengebühren nach Nrn. 6300 ff. VV.
2. Gegenstandswert
a) Vermögensrechtliche Kindschaftssachen
Rz. 223
In vermögensrechtlichen Kindschaftssachen richtet sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 46 FamGKG. Dazu gehören Angelegenheiten nach
Rz. 224
Über § 46 Abs. 1 FamGKG greift die Verweisung auf § 38 GNotKG und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des GNotKG.
Rz. 225
Hauptanwendungsfall ist ein Verfahren auf Genehmigung des FamG in den Fällen des § 1643 BGB (Familiensache nach § 151 Nr. 1 FamFG). Es gilt hier § 46 Abs. 1 FamGKG, der § 38 GNotKG und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des GNotKG für entsprechend anwendbar erklärt.
Rz. 226
Soll die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück genehmigt werden, ist der anteilige Verkehrswert des Grundstücks maßgebend. Soweit dabei häufig allerdings auf § 36 FamGKG abgestellt wird, ist das unzutreffend, aber unerheblich, da beide Vorschriften dieselbe Rechtsfolge haben. Dass nur der Anteil maßgebend sein kann, ergibt sich schon daraus, dass die übrigen Anteile auch ohne Zustimmung des FamG veräußert werden können.
Beispiel 102: Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücksanteils durch das FamG
Die Mutter von drei minderjährigen Kindern war Eigentümerin einer Eigentumswohnung im Wert von 300.000,00 EUR. Nach ihrem Tode (kein Testament) trat gesetzliche Erbfolge ein. Die Kinder sind nach §§ 1931 Abs. 1, Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB neben dem Ehemann durch gesetzliche Erbfolge zur Hälfte Miterben geworden. Sie haben dementsprechend jeweils ein Sechstel Miteigentumsanteil am Grundstück erhalten. Später wollen der hinterbliebene Ehemann und die drei Kinder die Wohnung verkaufen und beantragen die Genehmigung durch das FamG.
Für die Verfahrenswertfestsetzung ist daher der hälftige Verkehrswert (3 x 1/6), also 150.000,00 EUR maßgebend.
Rz. 227
Anders verhält es sich dagegen, wenn die minderjährigen Kinder zusammen mit einem Dritten (i.d.R. einem Elternteil) in einer Gesamthandsgemeinschaft stehen, etwa in ungeteilter Erbengemeinschaft. Dann kann das Grundstück nur insgesamt veräußert werden. In diesem Fall ist der Verfahrenswert mit dem vollen Grundstückswert zu berücksichtigen. Dabei ist unerheblich, wie hoch die "Quote" der Kinder ist. Selbst bei geringster Beteiligung scheitert das gesamte Geschäft, wenn die familiengerichtliche Zustimmung nicht erteilt wird. Dafür spricht auch, dass eine dem § 46 Abs. 2 S. 3 FamGKG entsprechende Regelung in § 46 Abs. 1 fehlt.
Beispiel 103: Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücks durch das FamG
Wie Beispiel 102; die Erbengemeinschaft war jedoch noch nicht auseinandergesetzt.
Jetzt ist der volle Wert von 300.000,00 EUR anzusetzen.
Rz. 228
Zu beachten ist der Höchstwert nach § 46 Abs. 3 FamGKG.
Beispiel 104: Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücks durch das FamG
Wie Beispiel 102; das Grundstück hat jedoch einen Wert von 2 Mio. EUR.
Jetzt ist der volle Verfahrenswert gem. § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Mio. EUR begrenzt.
Rz. 229
Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht (§ 46 Abs. 2 S. 1 FamGKG). Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht (§ 46 Abs. 2 S. 2 FamGKG). Bei Gesamthandsverhältn...