Rz. 14
Die grundlegende Verpflichtung zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Verarbeitung konkretisiert Art. 32 DSGVO, der besondere Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung stellt. Hiernach sind vom Verantwortlichen und etwaigen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen Auftragsverarbeitern geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
Rz. 15
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Die Kriterien der der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung entsprechen den in Art. 24 DSGVO aufgeführten. Zum Stand der Technik kann ebenso wie zu den berücksichtigungsfähigen Implementierungskosten auf die Ausführungen zu § 22 Abs. 2 BDSG-Neu verwiesen werden. Die geforderte Abwägung vollzieht sich im Wesentlichen wie im Rahmen von Art. 24 DSGVO beschrieben (siehe Rdn 5 ff.). Dabei hat der Verantwortliche keine absolute Sicherheit, sondern lediglich ein den festgestellten Risiken angemessenes Schutzniveau sicherzustellen. Zu verhindern ist insbesondere, dass personenbezogene Daten unbeabsichtigt und/oder unrechtmäßig |
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vernichtet, |
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verändert oder |
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unbefugt offengelegt werden oder |
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auf sonstige Weise verloren gehen bzw. |
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Dritte unbefugt Zugang zu verarbeiteten personenbezogenen Daten erhalten (Art. 32 Abs. 2 DSGVO). |
Anders als Art. 24 DSGVO normiert Art. 32 Abs. 1 DSGVO einen nicht abschließenden Beispielkatalog von Maßnahmen, die im Einzelfall als geeignet angesehen werden können.
I. Pseudonymisierung
Rz. 16
Eine in der Regel über technische Maßnahmen im Rahmen der automatisierten Verarbeitung umsetzbare Schutzmaßnahme kann in der Pseudonymisierung der zu verarbeitenden Daten liegen. Diese kommt überall dort in Betracht, wo der Verantwortliche zur Erreichung der mit der Verarbeitung verfolgten Zwecke und Ziele nicht zwingend auf die Kenntnis der betroffenen Person angewiesen ist. Deutlich wird dies anhand nachfolgender Praxisbeispiele:
1. Medizinische Forschung und Diagnostik
Rz. 17
Ein Anwendungsbereich, in dem Pseudonymisierung angezeigt sein kann, ist in der medizinischen Forschung und Diagnostik zu sehen.
Rz. 18
Die medizinische Forschung ist überall dort, wo sie sich auf evidenzbasierte Daten stützt, auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten von Probanden angewiesen. Im Bereich der behördlichen Arzneimittelzulassung ist die klinische Erprobung zwingende Zulassungsvoraussetzung. Für die Durchführung der Forschung sind jedoch in der Regel Informationen, die einen bestimmten Probanden als solchen identifizieren, wie sein Vor- und Nachname oder seine Adressdaten, nicht erforderlich. Mit Blick auf eine langzeitige Risikobetrachtung – und zum Schutz der Probanden – dürfte in den meisten Fällen gleichwohl eine anonyme Teilnahme an medizinischen Forschungsprojekten ausscheiden. Man denke nur daran, dass erst Monate oder gar Jahre nach der Durchführung einer Forschungsmaßnahme Nebenwirkungen bekannt werden, die ein Einschreiten erfordern. Wäre der Proband in einem solchen Fall auch für den Forschungsträger anonym, würden Hilfemaßnahmen nur schwer, ggf. sogar überhaupt nicht umgesetzt werden können. Der mit einer Forschungsmaßnahme verfolgte Zweck der Verarbeitung, z.B. die Ermöglichung der klinischen Arzneimittelzulassung, die Überprüfung der Wirksamkeit neuer Behandlungsmethoden oder die Forschung zu bestimmten Erkrankungen, erfordert keine Identifizierung des Probanden. Die Anzahl der im Rahmen der medizinischen Forschung verarbeiteten Daten ist – je nach Forschungsziel – in der Regel hoch; da die Qualität von medizinischen Studien zudem maßgeblich von einer möglichst hohen Fallzahl abhängig ist. Regelmäßig ist auch eine große Zahl von natürlichen Personen von der Verarbeitung betroffen (Umfang der Verarbeitung). Die Verarbeitung erfolgt ausnahmslos automatisiert, mit Blick auf den Forschungszweck zudem mit dem Ziel, Vergleichbarkeit zwischen den betroffenen Personen herzustellen und diese auch aktiv zu vergleichen. Zudem sind mit Gesundheitsdaten besondere Kategorien personenbezogener Daten mit einem hohen Schutzbedarf von der Verarbeitung betroffen und in aller Regel auch innerhalb des Verantwortlichen zahlreiche Personen mit der Verarbeitung betraut. In zunehmendem Maße werden für zudem Blut- oder Gewebeproben benötigt und damit ggf. auch genetische Daten verarbeitet. Die Fo...