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Das PflegeZG gilt gem. § 1 nicht nur für Arbeitnehmer, sondern generell für Beschäftigte. Der Begriff des Beschäftigten ist in § 7 Abs. 1 PflegeZG definiert. Danach sind Beschäftige im Sinne des PflegeZG Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, wozu ausdrücklich auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gehören.[85] Der Sonderkündigungsschutz besteht von der Ankündigung der Inanspruchnahme, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Pflegezeit nach §§ 3, 4 PflegeZG. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung besteht maximal für einen Zeitraum von zehn Tagen. Die Pflegezeit kann bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten beansprucht werden.

Dagegen kann die Familienpflegezeit bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren in Anspruch genommen werden. Der Sonderkündigungsschutz besteht nach § 2 Abs. 3 FPfZG während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, aber auch während der Nachpflegephase. Zur Begriffsbestimmung des Beschäftigten verweist § 2 Abs. 3 FPfZG auf § 7 PflegeZG.

[85] Kritisch zum Sonderkündigungsschutz für arbeitnehmerähnliche Personen z.B. Preis/Nehring, NZA 2008, 730.

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