Rz. 52

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 PflegeZG vom Zugang der schriftlichen Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit nicht kündigen. Das gilt selbst dann, wenn die Pflegezeit erst Wochen oder Monate später beginnen soll. Die Grenze bildet hier erst rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 242 BGB) des Beschäftigten.[97] Die Ankündigung der kurzzeitigen Verhinderung dürfte die Mitteilung nach § 2 Abs. 2 PflegeZG sein.[98] Die durch das PflegeZG begründeten Rechte sind dabei zugunsten des Beschäftigten nach § 8 PflegeZG einseitig zwingend.

Eine dennoch erklärte Kündigung ist nach § 5 Abs. 1 PflegeZG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Hiervon erfasst sind alle Kündigungsarten.[99]

 

Praxistipp

Die Regelung in § 5 Abs. 1 PflegeZG zeigt aber auch, dass eine Kündigung nicht gegen das PflegeZG verstößt, wenn sie dem Beschäftigten zugeht, bevor dieser die kurzzeitige Arbeitsbefreiung oder Pflegezeit angekündigt hat, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst zu einem innerhalb des Schutzzeitraums des PflegeZG liegenden Termin beendet werden soll.[100]

Entsprechend darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis gem. § 2 Abs. 3 FPfZG nicht kündigen. Der Sonderkündigungsschutz gem. § 2 Abs. 3 FPfZG hat aber eine andere zeitliche Reichweite als derjenige nach § 5 Abs. 1 PflegeZG. Er erstreckt sich ab der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit bis zur Nachpflegephase. Der Gesetzesbegründung zufolge beginnt die "Inanspruchnahme" erst mit dem Anfang der Pflegephase selbst.[101] Allerdings könnte die Inanspruchnahme auch bereits mit dem Abschluss der Familienpflegezeitvereinbarung beginnen. Der Wortlaut des Gesetzes ist insofern nicht eindeutig. Hierfür würde aber der Zweck des besonderen Kündigungsschutzes sprechen.[102]

Bei einem unmittelbaren Übergang des Beschäftigten von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit genießt er vor dem Beginn der Pflegephase den Sonderkündigungsschutz des § 5 Abs. 1 PflegeZG.

[97] ErfK/Gallner, § 5 PflegeZG Rn 1.
[98] Preis/Nehring, NZA 2008, 735.
[99] Joussen, NZA 2009, 73.
[100] Preis/Nehring, NZA 2008, 735.
[101] BT-Drucks 17/6000, 18.
[102] ErfK/Gallner, § 15 FPfZG Rn 15.

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