Rz. 126

Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Person seines Vertrauens mit gesetzlich festgelegten Machtbefugnissen für die Zeit nach dem Erbfall hinsichtlich des Nachlasses unter Ausschluss der Erben ausstatten. Der Erblasser will dabei seine Herrschaft über sein Vermögen mit seinem Tod nicht aufgeben, sondern sie über den Tod hinaus durch die Person des Testamentsvollstreckers weiter ausüben. Dies kann aus den verschiedensten Motivlagen heraus geschehen, zum Vorteil, aber auch zum Nachteil des Erben. Völlig zu Recht gewinnt die Testamentsvollstreckung (siehe dazu auch § 16) in der täglichen Praxis immer mehr an Bedeutung.

 

Rz. 127

In nachstehenden Fallkonstellationen empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers:

Ordnungsgemäße Nachlassverwaltung bei mehreren Beteiligten;
Vermächtniserfüllung;
Schutz des Nachlasses gegen den Zugriff durch ungeeignete, böswillige oder geschäftsunerfahrene Erben;
Vereinfachung der Erbauseinandersetzung;
Einräumung einer bevorzugten Verwaltungsstellung für einen von mehreren Miterben;
Schutz vor dem Vollstreckungszugriff der Eigengläubiger des Erben (§ 2214 BGB) sowie dem (ggf. indirekten) Zugriff von Sozialhilfeträger oder Arbeitsagentur.

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