Testament
Ich, _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, deutscher Staatsangehöriger, errichte nachfolgendes Testament.
(I.) Testierfreiheit
Ich erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert bin. Hiermit hebe ich alle bisher von mir errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.
(II.) Erbeinsetzung
Zu meinen alleinigen Erben meines gesamten Vermögens bestimme ich
(1.) _________________________, geb. am _________________________
(2.) _________________________, geb. am _________________________
zu jeweils gleichen Teilen.
Meine beiden Kinder sind jedoch nur Vorerben, sie sind von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich und rechtlich zulässig ist. Ein Ersatzvorerbe wird nicht ausdrücklich benannt, es gilt die Vorschrift des § 2101 Abs. 1 BGB.
(III.) Nacherbeneinsetzung
Zum Nacherben meiner Kinder bestimme ich deren Abkömmlinge, ersatzweise soll Anwachsung, zunächst innerhalb eines Stammes, eintreten, wiederum ersatzweise bestimme ich zum Ersatznacherben _________________________.
In jedem Fall von der Nacherbfolge ausgeschlossen ist mein geschiedener Ehegatte _________________________, dessen Abkömmlinge, die nicht von uns gemeinsam abstammen, sowie seine Verwandten in aufsteigender Linie.
(IV.) Nacherbfall
Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist weder vererblich noch übertragbar.
Die Anordnung der Nacherbfolge steht unter der auflösenden bzw. aufschiebenden Bedingung, dass Vermögenswerte aus meinem Nachlass einschließlich der daraus resultierenden Surrogate aufgrund lebzeitiger oder letztwilliger Verfügung oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge auf meinen geschiedenen Ehegatten, dessen Abkömmlinge, soweit sie nicht von uns gemeinsam abstammen, oder auf seine Verwandten in aufsteigender Linie übergehen oder für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs meines geschiedenen Ehegatten herangezogen werden. Verstirbt mein geschiedener Ehepartner vor Eintritt des Nacherbfalls oder vor Eintritt des Vorerbfalls, entfällt die angeordnete Nacherbfolge, wenn er keine weiteren Abkömmlinge, die nicht von uns gemeinsam abstammen, und auch keine Verwandten aufsteigender Linie hinterlassen hat.
Gleiches gilt, wenn aufgrund eines Erbverzichts sichergestellt ist, dass Abkömmlinge meines geschiedenen Ehepartners, die nicht von uns gemeinsam abstammen, oder seine Verwandten in aufsteigender Linie aufgrund eines Erbverzichts nicht zur Erbfolge gelangen.
(VI.) Familienrechtliche Anordnung
Soweit die Vorerben bei meinem Tod noch minderjährig sind, entziehe ich meinem geschiedenen Ehegatten gem. §§ 1638 und 1649 Abs. 2 S. 1 BGB das Vermögensverwaltungs- und Unterhaltsverwendungsrecht. Zur Verwaltung des von Todes wegen erworbenen Vermögens benenne ich als Pfleger Herrn/Frau _________________________.
Für Herrn/Frau _________________________ gelten die in gem. den §§ 1801 Abs. 3, 1845, 1848 und 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, S. 2 BGB bezeichneten Befreiungen.
Ort, Datum, Unterschrift