Patricia Goratsch, Florian Enzensberger
a) Verschaffungsvermächtnis
Rz. 103
Der Erblasser vermacht einen nicht zum Nachlass gehörenden bestimmten Gegenstand und der Beschwerte ist nach dem Willen des Erblassers verpflichtet, den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen (§ 2170 BGB). Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien (§ 2170 Abs. 2 S. 2 BGB). Da § 2169 Abs. 1 BGB eine Vermutung für die Unwirksamkeit des Vermächtnisses eines nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstandes und damit gegen die Annahme eines Verschaffungsvermächtnisses enthält, trägt der Bedachte die Beweislast dafür, dass der Erblasser entgegen dieser Regel ihm den nachlassfremden Gegenstand zuwenden wollte. Deshalb sollte sich aus der Anordnung des Erblassers in der Verfügung von Todes wegen ergeben, dass er das Vermächtnis auch gerade für diesen Fall angeordnet hat. Außerdem sollte das Vermächtnis zusätzlich ausdrücklich als Verschaffungsvermächtnis bezeichnet werden.
b) Bestimmungsvermächtnis
Rz. 104
Nach § 2151 BGB kann der Beschwerte oder ein Dritter den mit dem Vermächtnis Bedachten aus mehreren vom Erblasser benannten Personen auswählen. Die Vorschrift des § 2151 BGB hilft bei der Zuwendung wirtschaftlicher oder ideeller Werte von Todes wegen, eine Drittbestimmung zu ermöglichen und so unmittelbar der gewünschten und geeigneten Person zuzuwenden. Anwendung findet die Regelung insb. im Rahmen von Unternehmertestamenten.
Rz. 105
Im Gegensatz zur Erbeinsetzung (§ 2065 BGB) genügt es bei § 2151 BGB, wenn der Erblasser einen bestimmten Personenkreis angibt, aus dem der Dritte durch formlose, empfangsbedürftige und unwiderrufliche Willenserklärung den Bedachten auszuwählen hat. Allerdings muss der Personenkreis hinreichend bestimmt sein. Die Auswahl kann nicht in das völlige Belieben eines Dritten gestellt werden. Ist die Bestimmbarkeit des in Betracht kommenden Personenkreises nicht möglich, ist die Verfügung insgesamt unwirksam.
Rz. 106
Sofern der Bestimmungsberechtigte von dem Erblasser nicht eindeutig bestimmt ist, in dem Testament aber geregelt ist, dass unter mehreren nur der eine oder der andere Vermächtnisnehmer sein soll, bestimmt § 2152 BGB, dass im Zweifel der Beschwerte das Bestimmungsrecht ausüben soll.
c) Gattungsvermächtnis
Rz. 107
Durch ein Gattungsvermächtnis räumt der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Gattungsforderung ein. Geschuldet wird nicht eine Sache mittlerer Art und Güte, sondern eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache. Bestimmungsberechtigter kann der Beschwerte, der Bedachte oder ein Dritter sein. Fehlt es an einer besonderen Anordnung des Erblassers, steht das Bestimmungsrecht dem Bedachten zu. Entgegen dem Wortlaut des § 2155 BGB ist die Vorschrift über das Gattungsvermächtnis nicht nur auf Sachen i.S.v. § 90 BGB, sondern auch auf Rechte und Dienstleistungen anzuwenden.
d) Wahlvermächtnis
Rz. 108
Nach § 2154 BGB kann der Erblasser mehrere Vermächtnisgegenstände benennen, von denen der Bedachte jedoch nur einen oder eine bestimmte Anzahl erhalten soll. Dabei ist ausreichend, wenn die Gegenstände nur ihrer Gattung nach bestimmt sind. Neben § 2154 BGB finden hier die Vorschriften über die Wahlschuld gem. §§ 262–265 BGB ergänzend Anwendung. Das Wahlvermächtnis kann auch dann eingesetzt werden, wenn der Erblasser dem Bedachten die Auswahl des Gegenstandes aus dem Nachlass selbst überlassen will. Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, steht die Auswahl unter den Gegenständen nach § 262 BGB dem Beschwerten zu. Der Beschwerte übt sein Wahlrecht dann durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Bedachten nach § 263 Abs. 1 BGB aus. Es gilt dann die seitens des Beschwerten ausgewählte Leistung als die von Anfang an allein geschuldete Leistung.
e) Rentenvermächtnis
Rz. 109
Mit dem Rentenvermächtnis werden dem Bedachten periodisch wiederkehrende gleichbleibende Leistungen in Geld oder vertretbare Sachen auf Lebenszeit oder einen genau festgelegten Zeitraum vermacht. Es ist vorab vom Erblasser die grundlegende Entscheidung für eine Leibrente oder eine dauernde Last zu treffen.
Rz. 110
Eine dauernde Last ist gegeben, wenn die Leistung zwar auf Lebenszeit erbracht werden muss, aber nicht gleichmäßig, sondern jederzeit veränderbar. Sie ist grundsätzlich von der sich ändernden Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bzw. der Bedürftigkeit des Berechtigten abhängig. Die Anpassung erfolgt über § 323 ZPO. Bei der dauernden Last besteht der Vorteil, dass die hieraus resultierenden Bezüge einkommenssteuerrechtlich in voller Höhe beim Verpflichteten abzugsfähig sind.
Rz. 111
Die Leibrente wird dadurch charakterisiert, dass sie nicht abänderbar ist und dem Berechtigten einen fortwährend konstanten Rentenanspruch sichert. Die Leibrente ist in den §§ 759–761 BGB geregelt.
f) Nießbrauchsvermächtnis
Rz. 112
Der Nießbrauch ist das unvererbliche und bei natürlichen Personen unübertragbare dingl...