Patricia Goratsch, Florian Enzensberger
a) Abwicklungsvollstreckung
Rz. 129
Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2303 BGB) und bei Erbenmehrheit den Nachlass auseinanderzusetzen (§ 2204 BGB). Diese Art der Vollstreckung stellt den Regelfall der Testamentsvollstreckung dar. Die Auseinandersetzung unter den Miterben hat der Testamentsvollstrecker alsbald zu bewirken, sofern der Erblasser die Auseinandersetzung nicht nach § 2044 BGB ausgeschlossen hat. Die Auseinandersetzung hat nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 752, 753, 754, 755 ff., §§ 2204, 2042, 2046 ff., 2050 ff. BGB) zwischen den Miterben zu erfolgen; bewegliche Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, Grundstücke durch Teilungsversteigerung. Regelmäßig entspricht dies aber nicht dem Willen des Erblassers, weswegen sich die zusätzliche Anordnung empfiehlt, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker nach seinem billigen Ermessen erfolgen soll. Außerdem hat der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.
b) Schlichte Verwaltungsvollstreckung
Rz. 130
Hinsichtlich der schlichten Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 S. 1 Hs. 1 BGB ist dem Testamentsvollstrecker die bloße Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne dass dem Testamentsvollstrecker weitere Aufgaben zugewiesen sind. Sie muss ausdrücklich angeordnet oder festgestellt werden, da andernfalls aufgrund von § 2203 BGB von einer Abwicklungsvollstreckung auszugehen ist. Anwendungsfälle sind insb.
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Verwaltung des Nachlasses bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Erben; |
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Verhinderung des Zugriffs von Eigengläubigern des Erben auf den Nachlass (§ 2214 BGB); |
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Verwaltung des Nachlasses eines behinderten Erben; |
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Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 Abs. 1 S. 2 BGB). |
c) Dauertestamentsvollstreckung
Rz. 131
Die Dauertestamentsvollstreckung gem. § 2209 S. 1 Hs. 2 BGB ist eine Kombination aus Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung. Sie beinhaltet die Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben, die Verwaltung des Nachlasses fortzuführen hat, also Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung zeitlich aneinander gefügt werden. Bei Vorhandensein mehrerer Erben führt die Dauertestamentsvollstreckung folglich zur Aufschiebung der Auseinandersetzung. Die Verwaltung dauert fort bis zu dem vom Erblasser festgesetzten Zeitpunkt bzw. bis zur zeitlichen 30-Jahresgrenze nach § 2210 S. 1 BGB. Nach § 2210 S. 2 BGB kann der Erblasser sogar anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder anderen fortdauern soll.
d) Vermächtnisvollstreckung
Rz. 132
Während § 2218 BGB nach seinem Wortlaut nur das Rechtsverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker regelt, eröffnet § 2223 BGB zusätzlich die Möglichkeit des Testamentsvollstreckers mit der beschränkten Aufgabe, für die Umsetzung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen zu sorgen. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers können sich hierbei auf die bloße Ausführung der Beschwerung des Vermächtnisnehmers beschränken. Der Testamentsvollstrecker kann aber auch mit der Verwaltung des Vermächtnisgegenstandes beauftragt werden (§ 2209 BGB). Auch dem Vermächtnisvollstrecker ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, wobei jedoch der beschränkte Aufgabenkreis zu vermerken ist. Die Vermächtnisvollstreckung endet mit der Erledigung der Aufgabe, also der Ausführung der Beschwerungen.
e) Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis
Rz. 133
Nach der Vorschrift des § 2208 BGB kann der Erblasser den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers, und zwar auch dinglich nach jeder Richtung, ebenso zeitlich beschränken, insb. kann er anordnen, dass die Verwaltung des Nachlasses dem Testamentsvollstrecker nur hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände zustehen soll.
f) Nacherbentestamentsvollstreckung
Rz. 134
Im Rahmen der angeordneten Nacherbentestamentsvollstreckung sind dem Testamentsvollstrecker lediglich die Rechte und Pflichten des Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls zugewiesen. Sie beschränkt nicht den Vorerben, sondern nimmt nur die Rechte der Nacherben während der Vorerbschaft wahr. Der Nacherbentestamentsvollstrecker hat also nicht die Befugnisse des allg. Testamentsvollstreckers nach den §§ 2203 ff. BGB, insb. kein eigenes Verwaltungs- und Verfügungsrecht. Der nach § 2222 BGB eingesetzte Nacherbentestamentsvollstrecker hat nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte und Pflichten, als sie dem Nacherben im Allgemeinen gegenüber dem Vorerben zustehen.